Blaulicht und Martinshorn: Bloß keine Panik!

8.2.2019, 17:11 Uhr
Blaulicht und Martinshorn: Bloß keine Panik!

© Daimler/ampnet

Dass Hektik und Panik niemals gute Ratgeber sind, gilt auch dann, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn heranjagen. Gerade jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren und besonnen zu reagieren, damit Rettungsdienste & Co. schnellstmöglich ans Ziel gelangen. Und damit, quasi als Kollateralschaden, nicht noch mehr passiert.

Blinker setzen - und ausweichen

Wie bei jedem Richtungswechsel muss auch dann der Blinker gesetzt werden, wenn man für ein Einsatzfahrzeug ausweicht. Andere Verkehrsteilnehmer wissen dann, wohin man sich orientiert und können gegebenenfalls nachziehen. Beim Ausweichen gilt es aber auch, auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht zu nehmen. Zeigt eine Ampel Rot, sollte man den rechten Fahrbahnrand ansteuern und darf, wenn nötig, vorsichtig die Haltelinie überfahren.

Wer eine rote Ampel überfährt, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen und dabei geblitzt wird, muss sich grundsätzlich keine Sorgen machen. Der ADAC weist darauf hin, dass in aller Regel auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird und somit der Grund für den Rotlicht-Verstoß dokumentiert ist.

Ranfahren oder Rettungsgasse

Auf einspurigen Straßen ist es ganz einfach, sich richtig zu verhalten, wenn Einsatzfahrzeuge freie Bahn brauchen: Runter vom Gas, rechts ran fahren und gegebenenfalls anhalten.

Auf mehrspurigen Straßen und auf Autobahnen muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Experten der ARAG-Versicherung weisen darauf hin, dass diese Rettungsgasse immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu schaffen ist. Heißt: Autos auf der linken Spur an den linken Fahrbahnrand, Autos auf den anderen Spuren möglichst weit nach rechts. Der Verstoß gegen die Rettungsgassen-Pflicht wird mit einem Bußgeld belegt.

Keine gute Idee ist es, sich an ein Einsatzfahrzeug zu hängen und in seinem Schlepptau durch die Rettungsgasse zu rasen. Wer dabei erwischt wird, riskiert den Führerschein und sogar eine Gefängnisstrafe.

Wegerecht für Polizei & Co.

Die Straßenverkehrsordnung billigt Einsatzfahrzeugen ein Wegerecht zu. Das heißt: Andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger und Radfahrer! - müssen ihnen sofort freie Bahn gewähren. Allerdings gilt dies nur, wenn Polizei, Rettungsdienste oder Feuerwehr das Blaulicht und das Martinshorn gleichzeitig eingeschaltet haben.

Außerdem wird das Wegerecht nur in klar definierten Notfällen zugebilligt. Dabei kann es sich um die Rettung von Menschenleben handeln, aber auch um das Abwenden gesundheitlicher Schäden oder die Verfolgung flüchtiger Personen.

Um den Anforderungen eines solchen Einsatzes gewachsen zu sein, nehmen die Fahrer der entsprechenden (Spezial-)Fahrzeuge meist an speziellen Fahrsicherheitstrainings teil.

Crash mit dem Einsatzwagen - und jetzt?

Wenn es zu einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug kommt, hängt es vom Einzelfall und von den Umständen ab, für wen der Crash welche Konsequenzen hat. "Es kann für den Autofahrer aber sehr teuer werden, da er ja verpflichtet ist, einem Einsatzfahrzeug sofort Platz zu machen", heißt es vonseiten der ARAG-Experten. Interessante Gerichtsurteile zum Thema lesen Sie hier.

epr

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