Dashcam-Videos: Zugelassen als Beweis?

25.7.2017, 17:28 Uhr
Dashcam-Videos: Zugelassen als Beweis?

© Fotolia/Fotohansel/ADAC/ampnet

Als auf Youtube kleine Videos auftauchten, die teils haarsträubende Vorkommnisse auf russischen Straßen dokumentierten, da fühlte sich auch manch deutscher Autofahrer inspiriert und rüstete mit einer Dashcam auf. Ob und auf welche Weise die so entstandenen Aufnahmen aber verwertet werden dürfen, ist nach wie vor umstritten. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Dashcam - was ist das eigentlich?

"Dashboard" ist das englische Wort für "Armaturenträger". Eine Dashcam ist folglich eine Kamera, die auf dem Instrumentenbord oder an der Windschutzscheibe befestigt wird. Sie zeichnet alles auf, was sich vor dem Auto tut. Nach einer bestimmten Zeit oder wenn das Speichermedium voll ist, werden die Aufnahmen durch aktuelle überschrieben. Einfache Bordkameras sind schon zu rund 45 Euro zu haben.

Wozu eine Dashcam?

Autofahrer benutzen die Bordkameras in der Hoffnung, nach einem Unfall die Schuldfrage eindeutig klären zu können. Gerne wird aber auch das vermeintliche Fehlverhalten anderer aufgenommen und zur Anzeige gebracht.

Welche Probleme sehen Datenschützer?

"Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten zu übermitteln", erklären Experten der Arag-Rechtsschutzversicherung. Dies gelte auch dann, wenn die Aufnahmen an die Polizei weitergegeben werden.

Welche Kritik gibt es außerdem?

Manche Fachleute haben Sorge, dass eine Kultur gegenseitigen Anschwärzens und Verpetzens entstehen könnte. Autofahrer, so das Szenario, schwingen sich womöglich zu kamerabewaffneten Hilfssheriffs auf, die permanent die Regelverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen.

Was sagen die Versicherungsunternehmen?

Dass die Assekuranzen auf die Kamera im Cockpit setzen, nimmt nicht wunder. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) spricht von "objektiven und leicht auszuwertenden Informationen", die diverse unfallanalytische Gutachten überflüssig machen könnten. Damit lässt sich einiges an Geld sparen. In Großbritannien gewährt eine Versicherung schon zehn Prozent Dashcam-Rabatt auf den Beitrag.

Wie haben Gerichte bislang geurteilt?

Unterschiedlich. Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) ließ im Jahr 2013 Dashcam-Material als Beweismittel zu. Ein Radfahrer hatte eine Situation aufgezeichnet, in der ihn ein Autofahrer angeblich so ausgebremst hatte, dass er gestürzt war. Die Grundrechte einer Person würden nur dann verletzt, so die Richter, wenn die Videos hinterher veröffentlicht würden. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hingegen (Az.: AN 4 K 13.01634) urteilte im Jahr 2014, dass es nicht rechtens sei, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Dabei beriefen sich die Richter auf das Bundesdatenschutzgesetz: Die per Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ließen sich ohne weiteres identifizieren. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls.

Mit Einschränkungen ließ wiederum das Amtsgericht Nienburg (Az.: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) ) im Jahr 2014 Dashcam-Videos als Beweismittel zu. Ein Autofahrer hatte einen anderen dabei gefilmt, wie er ihn selbst angeblich überholt, anschließend ausgebremst und von der Straße gedrängt habe. Positiv wertete das Gericht, dass der Dashcam-Nutzer die Aufnahmefunktion erst mit Beginn des Überholvorgangs aktiviert und nicht permanent gefilmt habe - und dass auf dem Film keine Personen zu sehen waren.

Wie ist die aktuelle Lage?

"Nach neuer Rechtsprechung können die Aufnahmen der kleinen Kameras in schwerwiegenden Fällen durchaus als Beweismittel dienen", haben die Arag-Experten beobachtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15) hat einen Autofahrer zu 200 Euro Strafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt; überführt wurde er durch ein Video, das ihn beim Überfahren einer Ampel zeigte, die bereits seit sechs Sekunden auf "Rot" gestanden hatte. Auch wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot, befanden die Richter.

Als "Meilenstein" wird aber ein weiteres Urteil des OLG Stuttgart (Az.: 10 U 41/17) gewertet. Im betreffenden Verfahren waren erstmals Dashcam-Aufzeichnungen auch in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zugelassen worden. Dabei galt es einen Unfall aufzuklären, der sich an einer Engstelle in einer Ortsdurchfahrt zugetragen hatte. Zuvor hatte sich das Landgericht Rottweil noch gegen die Verwendung der Aufnahmen ausgesprochen. Das Oberlandesgericht aber hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering. Nach Meinung der Richter müsse heutzutage jeder damit rechnen, gefilmt und fotografiert zu werden.

Video als zuverlässiger Zeuge

Sollte sich die Stuttgarter Rechtsprechung als wegweisend durchsetzen, so wäre dies in der Tat ein Paradigmenwechsel. Tatsächlich lassen sich Verkehrsunfälle oft nur schwer aufklären, weil sich die Beteiligten - und oft auch die Zeugen - widersprechen und zudem eher diffuse Schilderungen des Unfallhergangs vorliegen.

Mitunter wird die Vorlage eines Dashcam-Videos aber auch zum Eigentor. So widerfuhr es dem bereits erwähnten Radfahrer, dessen Fall in München verhandelt worden war: Nach Sichtung des Filmmaterials hatte sich herausgestellt, dass der Radler den Unfall zum überwiegenden Teil selbst verschuldet hatte.

upr

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