Unfall auf der Probefahrt: Wer haftet?

18.3.2019, 15:29 Uhr
Unfall auf der Probefahrt: Wer haftet?

© Ergo

Bevor der Kunde mit dem Objekt seines Interesses auf die Strecke geht, bekommt er häufig ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt. "Um Streitigkeiten zu vermeiden, verlangen viele Autohändler vom Kaufinteressenten, eine Probefahrtvereinbarung zu unterschreiben", sagt Michaela Rassat, Juristin bei der DAS-Rechtsschutzversicherung. Diese Erklärung regelt das Wichtigste rund um Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung. Trägt das Auto das rote Händlerkennzeichen, ist es zudem über den Händler haftpflichtversichert. Größere Betriebe sichern außerdem oft Vollkaskoschutz zu.

Wird nichts weiter vereinbart, gilt eine stillschweigende Haftungsfreistellung zugunsten des Probefahrers", erklärt Michaela Rassat. "Verursacht der Probefahrer dann durch leichte Fahrlässigkeit einen Schaden, haftet er nicht dafür". Typisch Malheure auf Probefahrten sind etwa Bedienfehler oder Fehleinschätzung der Fahrzeugabmessungen.

Will der Händler die stillschweigende Haftungsfreistellung aufheben, muss er den Kunden aktiv darauf hinweisen, dass im Falle eines Unfalles kein Kaskoschutz besteht oder aber eine Selbstbeteiligung eingefordert wird.

Kaufinteressenten sollten also vor der Probefahrt klären, wer für einen Schaden haftet und ob Vollkaskoschutz gegeben ist.

Probefahrtvereinbarung macht Sinn

Beim Kauf von Privat ist das Auto, sofern angemeldet, zumindest haftpflichtversichert. Sinnvoll ist es, eine Probefahrtvereinbarung zu treffen, für die es (beispielsweise im Internet) Musterverträge gibt. Darin erklärt der potenzielle Käufer zumeist, für selbstverschuldete Schäden aufzukommen bzw. bei vorliegender Vollkaskoversicherung die Selbstbeteiligung und eventuell steigende Versicherungsbeiträge zu übernehmen. Allerdings gilt es darauf zu achten, ob im Versicherungsvertrag Probefahrt-Schäden, bestimmte Altersgruppen von Fahrern (unter 21) oder überhaupt andere Fahrer als der Versicherungsnehmer selbst ausgeschlossen sind.

Teuer wird es bei grober Fahrlässigkeit, hier kann die Versicherung die Zahlung verweigern - beispielsweise wenn der Probefahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder alkoholisiert unterwegs gewesen ist.

Wichtiger Tipp für den Verkäufer: Er sollte in der Haftungsvereinbarung festlegen, dass er von allen Ansprüchen freigestellt ist, wenn der Probefahrer gegen Verkehrsregeln verstößt. Unbedingt anzuraten ist es außerdem, sich den Führerschein des Interessenten zeigen zu lassen und während der Probefahrt dessen Personalausweis oder ein ähnliches Pfandstück einzubehalten.

epr

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