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Wieviel muss bei Flug-Ärger gezahlt werden?

Wiesbadener Tabelle gibt Aufschluss - 17.01.2013 13:41 Uhr

Welche Rechte habe ich bei Flugverspätung oder Flugannulierung, was kann ich von der Airline bei Flugabbruch verlangen? Für Klarheit sorgt jetzt die "Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte".

Die Übersicht dokumentiert den Wortlaut der europäischen Verordnung Nr. 261/2004, vor allem aber einschlägige Gerichtsurteile. Dabei unterscheidet die Tabelle, die von erfahrenen Reiserechtlern zusammengestellt wurde, nach Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.

Teure Angelegenheit für Fluggesellschaften

Für den verärgerten Passagier ist die Tabelle eine Hilfe, den Luftfahrtunternehmen macht sie wenig Freude. Pressestellen von Fluggesellschaften lassen Anfragen zur Rechtsprechungsübersicht unbeantwortet. Höflich bedauert eine Sprecherin des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft, die Wiesbadener Tabelle als „Auslegungshilfe für individuelle Einzelfälle“ weder bewerten noch kommentieren zu können.

Das hat einen Grund: In außergerichtlicher Korrespondenz zitieren die Fluggesellschaften gerne für sie günstige Urteile in der Hoffnung, dass Laien und Anwälte abweichende Entscheidungen zu Gunsten der Passagiere nicht finden. Häufig wollten Airlines die Rechtswirklichkeit nicht wahrhaben, denn für die Fluggesellschaften ist das Thema eine teure Angelegenheit. Teilweise verhindern diese, trotz für sie vorteilhafter Landgerichtsurteile, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs durch Zahlungen, um Grundsatzurteile zu vermeiden. Einige Richter haben für Ausgleichszahlungen auch bereits Ankunftsverspätungen gelten lassen, denen kein verspäteter Abflug zugrunde lag.

Tabelle zeigt Rechtsprechungstendenzen auf

Die Wiesbadener Tabelle zitiert nun auch anderslautende Urteile, mit dem Ziel, dass betroffene Passagiere die Höhe einer etwaigen Entschädigung besser einschätzen können. Sogar ein Flugabbruch nach dem Start mit Rückkehr zum Abflughafen könne Ausgleichsansprüche begründen, berichtet der seit 1992 in Wiesbaden niedergelassene Anwalt Holger Hopperdietzel. Er gehört dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) an. Co-Autor Ronald Schmid war von 1993 bis 2007 DGfR-Präsident und bis 2003 Justiziar der Ferienfluggesellschaft Aero Lloyd. Der Frankfurter Anwalt und Professor an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden leitet auch die Reiseschiedsstelle für Online-Reisen.

Beide mahnen beim Gebrauch der Tabelle zur Vorsicht: Mehr als 180 zusammengetragene Urteile könnten nur Rechtsprechungstendenzen aufzeigen, eine Einzelfallberatung durch Fachanwälte oder Verbraucherzentralen aber nicht ersetzen.

Unübersichtliche Rechtsprechung

Lediglich Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind so rechtsverbindlich wie deutsche Gesetze, alle anderen sind Auslegungshilfen für vergleichbare Fälle. Die Rechtsprechung ist mittlerweile sehr unübersichtlich geworden, weil aufgrund der Gegenstandswerte erstinstanzlich häufig Amtsgerichte für Klagen zuständig sind.

Meist entschieden die Amtsgerichte, in deren Zuständigkeitsbereich Fluglinien ihren Sitz haben, so etwa Rüsselsheim für Condor und Berlin für Air Berlin. Als Urteilssammlung mit Checklisten-Charakter gilt die Wiesbadener Tabelle deshalb als außerordentlich nützlich.

Weitere Infos zur Wiesbadener Tabelle und ihren Autoren, den Rechtsanwälten Holger Hopperdietzel und Professor Ronald Schmid, gibt es auf www.reiserechtsexperte.de oder unter www.ronald-schmid.de. Ähnlich wie die Wiesbadener Tabelle verfährt die Kemptener Reisemängeltabelle von Professor Ernst Führich, weitere Informationen hierzu auf www.reiserecht-fuehrich.de. Sie stellt Urteile zu Reisemängeln zusammen. Weniger aktuell ist die Frankfurter Tabelle der 24. Zivilkammer des dortigen Landgerichts, die mögliche Preisminderungen für einzelne Reisemängel in Prozentspannen angibt. Das Reiserecht bei Kreuzfahrten ist Gegenstand der Würzburger Tabelle von Rechtsanwalt Kay Rodegra. Weitere nützliche Anlaufstellen sind die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR), www.dgfr.de oder die Reiseschiedstelle für Online-Reisen, www.reiseschiedsstelle.de. Die Wiesbadener Tabelle kann unter www.wiesbadener-tabelle.de eingesehen werden. 

Christian Boergen


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