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Um es vorwegzunehmen: Wer sich via „Copy und paste“ aus dem Internet Texte oder Fotos schnappt und sie — ohne dem Urheber etwas zu zahlen oder ihn gar zu nennen — nutzt, macht nichts anderes als der Dieb im Laden. Er stiehlt, in diesem Fall wird geistiges Eigentum entwendet und Juristen blicken dann ins Urheberrecht.
Doch auch die Abmahn-Industrie hat ihre Möglichkeiten erkannt. Kleinunternehmer, die etwa in Internetkaufhäusern eine Existenz gegründet haben, aber auch Privatleute werden immer wieder mit Abmahnungen konfrontiert — die finanziellen Folgen sind groß, auch deshalb haben sich inzwischen etliche Kanzleien auf Abmahnungen fokussiert.
Wie stark dieser Industriezweig gewachsen ist? Pia Löffler, spezialisiert auf den Bereich Urheber- und Medienrecht, schildert, dass manche Kanzleien und Urheber offensichtlich mit Hilfe einer speziellen Software das Internet durchforsten. Im Fall eines Verstoßes wird ein Brief samt Unterlassungserklärung geschickt — und damit einher gehen teure Anwaltskosten, die der Abgemahnte zu tragen hat. Ein vollkommen legales, aber ärgerliches Phänomen.
Pia Löffler will vorbeugen: Wie Texte, Bilder, Filme oder Musik beim Auftritt im Netz rechtlich wasserdicht genutzt werden können, erklärt sie in Vorträgen. Firmen bietet sie Seminare an, aber auch einen „Website-Check“.
Kosten, die sich lohnen könnten, denn die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Und: Wer dagegen verstoßen hat und bereits abgemahnt wurde, sollte aufpassen, dass wirklich alles vollständig entfernt wird. Löffler weist auf einen aktuellen Fall hin, verhandelt vor dem Amtsgericht München, der zeigt, wie unübersichtlich Verstöße gegen das Urhebergesetz oder das Telemediengesetz sein können. Eine Firma — sie trat später als Klägerin auf — hatte sich darauf spezialisiert, im Internet Kartographien verschiedener Städte zu veröffentlichen.
Wer diese Seite im Internet aufruft, kann sie nutzen, aber auch Ausschnitte aus den Karten auf der eigenen Internetseite verwenden. Freilich ist dann eine Gebühr fällig.
Ein Ladenbesitzer wollte sich das Geld sparen und stellte einen Ausschnitt eines Stadtplans auf seine Website. Kunden sollten so sein Geschäft leichter finden können. Doch er wurde ertappt, die Internetfirma mahnte ihn ab. Brav zahlte er den geforderten Schadenersatz, den Link zu dem Kartenausschnitt entfernte er.
Doch bekanntlich vergisst das Netz nichts: Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt. Und dies bemerkte die Internet-Firma Jahre später. Sie mahnte erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.
Der Ladeninhaber weigerte sich zu zahlen: Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte auf dem Server hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst. Doch dies nutzte ihm nichts. Die Richterin gab der Internet-Firma recht: Es sei möglich, die Karte mit Hilfe einer Suchmaschine zu finden. Dass der Ladenbesitzer dies nicht wusste, spielt keine Rolle. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich hätte kundig machen müssen. Er musste zahlen (AG München, Az.: 161 C 15642/09).
Besonders ärgerlich: Fotoportale, bei denen Bilder unter der Überschrift „lizenzfrei“ angeboten werden. Was dies bedeutet? Dass der Urheber auf eine Lizenz für die Nutzung verzichtet, mehr aber auch nicht. Kostenpflichtig können diese Fotos trotzdem werden, denn Urheber und Quelle sind im Fall einer Veröffentlichung grundsätzlich trotzdem zu nennen. Wer sich von dem Wort „lizenzfrei“ verführen lässt und diese Bilder gratis herunterlädt, aber den Urheber nicht nennt, muss mit teuren Abmahnungen rechnen: 1000 Euro für zwei bis drei Bilder, weiß Löffler, sind schnell erreicht.
Ähnliche Fälle beschäftigen auch hiesige Richter. So hatte das Amtsgericht Hersbruck mit einem Fußballfan zu tun, der über das Auktionshaus Ebay Eintrittskarten für ein Clubspiel offerierte. Sein Angebot illustrierte er mit einer Skizze vom Stadionblock, um so die beiden Sitzplätze zu markieren. Prompt flatterte Post ins Haus: Die FCN Marketing GmbH mahnte Thomas T. ab — er hatte „in wirtschaftlich erheblicher Weise in den Geschäftsbetrieb“ eingegriffen, obendrein das Club-Logo verwendet. Kosten: 200 Euro plus 72,87 Euro Geschäftsgebühren.
Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelte immer wieder derartige Fälle. So musste eine Kleinhändlerin vor die Kammer für Wettbewerbsfragen treten: Sie hatte über Ebay versucht, T-Shirts zu verkaufen. Darauf zu sehen: ein Logo des 1.FCN, allerdings nicht einmal in den richtigen Vereinsfarben. Einen Verstoß gegen das Markenrecht sah der 1.FCN gleichwohl und schickte der Frau eine Unterlassungserklärung. Rechtlich einwandfrei. Verkauft sie erneut derartige Kleidung, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro.
Anwältin Löfflers Fazit: „Die Regeln des Urheberrechts gelten auch im Netz. Und übrigens: Verstöße sind wunderbar leicht aufzufinden. Also Finger weg von fremden Texten und Fotos – wenn man nicht fragt!“

Bewerbungen für den NN-Kunstpreis werden ab 1. März 2012 entgegengenommen. Die Teilnahmebedingungen finden Sie
hier.