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Eine Frage, die den «Wer-wird-Millionär«-Jackpot knacken könnte: Was ist eigentlich Kranzgeld? Der eigene Beitrag zum Blumenschmuck für den Friedhof? Die unterschiedlichen Legierungen der Euro-Münzen, der Metall-Kranz also? Das Preisgeld, das Michael Schuhmacher einstecken durfte, wenn ihm nach gewonnenen Autorennen der Siegerkranz gebührte? Oder ein Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der längst Rechtsgeschichte ist?
Der Begriff «Kranzgeld« geht auf den Strohkranz zurück, den die nicht mehr jungfräuliche Braut, die Strohjungfer, nach altem Brauch bei der Hochzeit tragen musste. Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im immergrünen Myrtenkranz präsentieren.
Ehre des Mannes wertlos?
Rechtshistorie ist für den Ansbacher Rechtsanwalt Alfred Meyerhuber zum Hobby geworden – auf Vorträgen bringt er sein Publikum zum Staunen. Zuletzt ging es um das «Kranzgeld« – verankert im § 1300 BGB, abgeschafft im Jahr 1998 und von Jurastudenten mit dem Merkvers «Der Heilige Geist ist sehr verwundert, Maria klagt aus dreizehnhundert« versehen.
«Beiwohnung« lautete die Überschrift des § 1300 – und demnach konnte eine vor dem Verlöbnis noch «unbescholtene« Frau nach dem Bruch des Eheversprechens Entschädigung verlangen. Das Argument: Gesunkene Heiratsaussichten. «Unbescholten«? Juristen konnten sich da in der Kunst der Rechtsauslegung üben: Urteile wurden in der ganzen Republik gesprochen, auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der unbescholtenen Frau.
War die Ehre des Mannes denn gar nichts wert? Tatsächlich galt die «Schutzvorschrift« nie für den Ehemann – «weil ihm infolge seiner Andersartigkeit solche Gefahren nicht drohen«, wie die obersten Karlsruher Richter 1956 feststellten. «Aufgrund ihrer naturgegebenen biologischen und seelischen Eigenart« war es nur die Frau, auf deren unversehrten Zustand es ankam.
"Preisverfall" bei Unbescholtenheit
Doch die Preise für Unbescholtenheit sind seit Beginn des letzten Jahrhunderts drastisch gesunken. Verurteilte das Reichsgericht im Jahr 1910 einen Studenten zur Zahlung von 15000 Reichsmark, so erzielte ein 18-jähriges Mädchen 1967 noch 1000 Deutsche Mark und eine 40-jährige Braut bekam 1968 nur noch 500 Mark. Spätere Gerichtsurteile halten sich im Rahmen von 1000 bis 2000 Mark.
Ein Nürnberger Oberamtsrichter wurde 1954 mit seinem Urteil zum Vorreiter: Er wies damals die auf 600 Mark Kranzgeld lautende Schadenersatzklage einer Verlobten gegen ihren ehemaligen Bräutigam zurück. In der Urteilsbegründung ist die Rede von «doppelter Moral«, und davon, dass im Zeitalter der Gleichberechtigung nicht mehr von einem erhöhten Schutzbedürfnis der Frau gesprochen werden könne.
Der Kuriosität aus dem Familienrecht sagte das Amtsgericht Münster 1992 endgültig Lebewohl. Anlass: Die Trennung eines Paares und die Klage der jungen Frau. Ein halbes Jahr waren die beiden zusammen, genug Zeit, damit aus Unschuld Sünde wurde.
Finanzielles Trostpflaster
Den Schaden, so trug sie vor, könne man mit einem Kranzgeld von 1000 Mark reparieren. Ein Trostpflaster, das das Amtsgericht nicht gewährte – und damit Emanzipation und Gesetzgebung ein Stück vorantrieb. Der Richterspruch: Das einseitige Kranzgeld sei verfassungswidrig, entwürdige die Frau und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. So ähnlich sah man das später auch beim Bundesverfassungsgericht, wo die Entlobte weiterhin – erfolglos – klagte.
Auch ohne Kranzgeld, ein paar Rechtsfolgen hat ein Verlöbnis noch immer, so Anwalt Alfred Meyerhuber: etwa das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte. Beispiel: Landet ihr Verlobter vor dem Verkehrsrichter, weil er zu schnell gefahren ist, braucht die Verlobte – obwohl auf dem Beifahrersitz dabei – nicht auszusagen.
Feierliches Anstoßen genügt
Weil für das Eheversprechen feierliches Anstoßen mit einem Glas Sekt genügt, ist es für das Gericht schwer, zwischen echtem oder vorgetäuschtem Eheversprechen zu unterscheiden. Allerdings: Auch wenn heute Menschen in unterschiedlichsten geschlechtlichen Kombinationen zusammenleben und eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich priviligiert sind – zwei Männer gelten selbst bei einem Hochzeitsversprechen nicht als Verlobte. Sie hätten vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Auch Schadensersatzansprüche sind denkbar. Platzt die Hochzeit, kann der/die enttäuschte Verlobte die Brautgeschenke zurück verlangen.

Bewerbungen für den NN-Kunstpreis werden ab 1. März 2012 entgegengenommen. Die Teilnahmebedingungen finden Sie
hier.
