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BayernLB: Freibrief für Beckstein und Huber

CSU-Spitzenpolitiker bleiben von Schadenersatzklagen verschont - 20.12. 16:20 Uhr

München  - Die BayernLB sieht wegen des Debakels um die österreichische Bank Hypo Alpe Adria keine Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen frühere Verwaltungsratsmitglieder wie Günther Beckstein oder Erwin Huber. Bei ihnen sei nach Einschätzung von Juristen lediglich eine »leicht fahrlässige Pflichtverletzung» festgestellt worden.


Die Verhandlungen über eine
Fusion der beiden angeschlagenen Landesbanken WestLB und BayernLB sind gescheitert.
Die Verhandlungen über eine Fusion der beiden angeschlagenen Landesbanken WestLB und BayernLB sind gescheitert.
Foto: dpa
Die Verhandlungen über eine
Fusion der beiden angeschlagenen Landesbanken WestLB und BayernLB sind gescheitert.
Die Verhandlungen über eine Fusion der beiden angeschlagenen Landesbanken WestLB und BayernLB sind gescheitert.
Foto: dpa


Das teilte die BayernLB in München mit. Der Fehlkauf der maroden Hypo Alpe Adria hatte den Freistaat mehr als 3,7 Milliarden Euro gekostet. Laut Satzung der BayernLB muss den Kontrolleuren aber grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, um Schadenersatz zu verlangen. »Die hohe Schwelle der groben Fahrlässigkeit haben nach übereinstimmender Meinung aller Juristen die »einfachen» Verwaltungsratsmitglieder nicht überschritten», erklärte die Bank.

Mögliche Schritte gegen Faltlhauser und Naser

Gegen den ehemaligen Finanzminister Kurt Faltlhauser (CSU) sowie den Ex-Sparkassenpräsidenten Siegfried Naser, die an der Spitze des Kontrollgremiums standen, hält sich die Bank hingegen rechtliche Schritte offen und will voraussichtlich im ersten Quartal des kommenden Jahres eine Entscheidung treffen.

Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht zu befürchten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sie bei einem Kauf von der Größenordnung der HGAA vor Vertragsunterzeichnung eine außerordentliche Verwaltungsratssitzung hätten einberufen müssen. Für horrende Verluste der BayernLB mit riskanten ABS-Papieren sieht die BayernLB keine Haftungsansprüche gegen die damaligen Verwaltungsratsmitglieder. Für diese Geschäfte liege weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden vor. 



dpa

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