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Veranstalter muss Reisezeit unmissverständlich mitteilen

Bei mangelhafter Leistung wird der Reisepreis zurückerstattet - 08.04. 08:30 Uhr

NÜRNBERG  - Verpasst ein Urlauber wegen einer missverständlichen Information des Veranstalters seinen Flug, so muss dieser den Reisepreis zurückzahlen.


Ist der Reiseveranstalter Schuld, dass ein Urlauber seinen Flug verpasst, muss er den Reisepreis zurückzahlen.
Ist der Reiseveranstalter Schuld, dass ein Urlauber seinen Flug verpasst, muss er den Reisepreis zurückzahlen.
Foto: colourbox.com
Ist der Reiseveranstalter Schuld, dass ein Urlauber seinen Flug verpasst, muss er den Reisepreis zurückzahlen.
Ist der Reiseveranstalter Schuld, dass ein Urlauber seinen Flug verpasst, muss er den Reisepreis zurückzahlen.
Foto: colourbox.com


Denn es gehört bei einer Pauschalreise zu den vertraglichen Pflichten des Veranstalters, dem Kunden die Reisezeit eindeutig mitzuteilen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

In dem verhandelten Fall erhielt der Kläger von seinem Reiseveranstalter zwei Briefe, in denen die Abfahrt des Bustransfers zum Flughafen für den 3. März 2009 um 20.30 Uhr angekündigt wurde. Auf der folgenden Seite wurde der Abflug für denselben Tag um 4.00 Uhr angegeben. Der Kläger ging von einer Abfahrt am Abend des 3. März - und nicht bereits am 2. März – aus und verpasste so seinen Flug. Deshalb forderte er vom Veranstalter den vollen Reisepreis zurück.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm recht. Der Kläger hätte nur durch den Vergleich der Daten von Abfahrt und Abflug herausfinden können, dass der Bustransfer einen Tag früher als angekündigt angesetzt war. Das reiche nicht aus, um die Reisezeit eindeutig und zweifelsfrei mitzuteilen. Die Leistung des Veranstalters sei damit mangelhaft gewesen, urteilten die Richter. 



dpa

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