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Verbraucherschutzanwälte weisen darauf hin, dass Ansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung, Ende des Jahres verjähren. Früher verjährten Ansprüche wegen Falschberatung erst nach 30 Jahren - seit 2002 gilt aber eine neue Höchsfrist von zehn Jahren. Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 44/06) entschied, dass in Fällen, in denen Anlagen vor 2002 abgeschlossen worden sind und Forderungen zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren, die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.
Betroffen sind vor allem Anlagen in Form geschlossener Immobilien-, Medien- und Schifffsfonds oder auch stille Beteiligungen. Der „Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.“ (BSZ) informiert darüber, dass sich Betroffene einer Sammelklage bezüglich sogenannter „Schrottimmobilien“ anschließen können.
Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11. Januar 2011 erneut über Schadenersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten „Schrottimmobilien“ zu entscheiden und bestätigte, dass Anleger arglistig getäuscht wurden.
Betroffene erhalten weitere Informationen beim BSZ, Lagerstraße 49, 64807 Dieburg oder unter der Telefonnummer: 06071/9816810.


Bewerbungen für den NN-Kunstpreis werden ab 1. März 2012 entgegengenommen. Die Teilnahmebedingungen finden Sie
hier.