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Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag Anderes geregelt ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden hat (Az: C-29/10). Damit machte der EuGH den Weg für eine Entschädigung frei, den ein deutscher Lkw-Fahrer vom Staat Luxemburg einklagt. Er arbeitet für eine Luxemburger Spedition, die überwiegend nach Deutschland liefert.
Eine deutsche Niederlassung hat die Spedition nicht, die Laster haben aber ihren zentralen Stellplatz hier. 2001 wurde der Fahrer als Ersatzmitglied in den Betriebsrat gewählt – und danach entlassen.
Nun klagt der Lkw-Fahrer gegen den Staat Luxemburg und verlangt Schadenersatz wegen fehlerhafter Anwendung des EU-Rechts. Er macht geltend, nach deutschem Recht sei er als Ersatzmitglied des Betriebsrats unkündbar. Das Luxemburger Berufungsgericht legte den Streit dem EuGH vor.
Nach dessen Urteil gilt das Arbeitsrecht desjenigen Landes, zu dem die Tätigkeit die größten Verknüpfungen aufweist und in dem der Arbeitnehmer seinen Job überwiegend ausübt. Denn dieses Land bilde die wesentlichen sozialen Bezüge des Arbeitnehmers.
