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Bei einer Zentralheizung ist grundsätzlich der Vermieter dafür verantwortlich, dass seine Mieter nicht frieren müssen. Ist es zu kalt, können sie die Miete mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter zuvor informiert wird und die Gelegenheit erhält, für die richtige Wärme zu sorgen.
Gesetzlich ist keine Mindesttemperatur vorgeschrieben, es gilt die Vereinbarung im Mietvertrag. Jedoch müssen die dort festgelegten Temperaturen der Jahreszeit angemessen sein. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zum Beispiel, eine im Mietvertrag festgesetzte Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen sieben und 22 Uhr sei nicht zumutbar. Die Richter erklärten die Klausel für unwirksam (Az: 19 C228/98).
Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Temperatur, so ist aufgrund verschiedener Urteile von folgender Regel auszugehen: Zwischen sechs und 22 Uhr müssen mindestens 20 Grad erreichbar sein, in den Nachtstunden reichen indes 18 Grad. Als Heizperiode gilt in der Regel der Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende April.
Wird die Wohnung nicht warm genug, hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Einen vollständigen Erlass konnte zum Beispiel ein Berliner erreichen, dessen Heizung von September bis Februar komplett ausgefallen war. Da er auch auf Warmwasser verzichten musste, verweigerte er die Mietzahlung komplett. Das Landgericht Berlin gab ihm Recht (Az: 65 S70/92).
In einem anderen Fall erreichten die Temperaturen in der Wohnung oft nur 15 Grad, aber nie mehr als 18 Grad Celsius. Das Landgericht München entschied auf eine Mietminderung von 30 Prozent (Az: 20 S3739/84). Das Amtsgericht Köln dagegen gestattete in einem ähnlichen Fall bei einer Raumtemperatur zwischen 16 bis 18 Grad einen Reduzierung der Miete von nur 20 Prozent (Az: 152 C 1249/74).
Aber: Fällt die Heizung in einer Mietwohnung nur für wenige Tage aus, berechtigt das noch nicht zwangsläufig zur Mietminderung. So argumentierte das Amtsgericht Erkelenz, dass Heizungsanlagen typischerweise im Winter mal ausfallen und die Wohnung nicht plötzlich auskühlt, sondern erst nach und nach an Wärme verliert (Az: 8 C 243/98).
