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Selten geht ein solches Ereignis ohne Einsatz der Polizei über die Bühne. Festnahmen wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung oder Beamtenbeleidigung sind die Regel. „Allein der Aufruf zu einer Facebook-Party ist noch keine Straftat“, weiß der Nürnberger Rechtsanwalt Sebastian Iben, der sich unter anderem auf Internetrecht spezialisiert hat. Ein Problem gibt es allerdings, wenn plötzlich eine größere Menschenmenge auftaucht und mitfeiern will, denn dann handelt es sich um eine „nicht genehmigte Versammlung“, die bei Ordnungswidrigkeiten von der Polizei aufgelöst werden muss.
Die Kosten für so einen Einsatz, die sich schnell im sechsstelligen Bereich bewegen können, zahlt im Normalfall derjenige, der zu der Feier eingeladen hat. Allerdings ist der Veranstalter nicht immer so leicht zu finden, zum Beispiel wenn die Einladung auf einem öffentlichen Computer erstellt wurde. Dann bleiben die Behörden und damit der Steuerzahler meist auf den Kosten sitzen.
Ist der Verursacher jedoch bekannt, kann er auch für Schäden, für die seine Gäste verantwortlich sind, haftbar gemacht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Veranstaltung vor Beginn wieder abgesagt oder der Aufruf zu dieser auf Facebook gelöscht wurde.
Die Teilnahme an einer Facebook-Party ist an sich keine Straftat, sofern diese nicht durch eine Allgemeinverfügung verboten wurde. Ist dies jedoch der Fall, dann muss man mit Geldstrafen von bis zu 1000 Euro rechnen, wenn man sich darüber hinwegsetzt. Denn im Normalfall ist mit einem erhöhten Polizeiaufgebot zu rechnen, und Sachbeschädigungen oder Widerstand gegen die Staatsgewalt werden auf jeden Fall mit Geldbußen geahndet.
Auch wenn oft keine böse Absicht hinter diesen spontanen Partys steht, sondern nur der Wunsch, in der Masse zu feiern, gilt es trotzdem, sich die Konsequenzen vor Augen zu halten. Wie teuer der vermeintliche Spaß werden kann, zeigt ein Fall in Konstanz, bei dem der Initiator einer Parties für den Polizeieinsatz jetzt mit Kosten von bis zu 200000 Euro zu rechnen hat.

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