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Dabei umging der Zivilsenat geschickt die Frage, ob es sich bei den übereinander gelegten eingetrockneten Fritten um Kunst gehandelt hat.
Wie berichtet, hatte vor 22 Jahren der Künstler ein Goldkreuz namens „Pommes d’Or“ in einer Ausstellung der Galerie in München zur Schau gestellt. Als Vorlage dienten zwei übereinander gelegte Pommes-Frites-Stäbchen. Diese dienten als Schablone für eine Silikonform, die wiederum für einen taschenuhrgroßen Abguss in Feingold dienten.
Zwischen den frittierten Kartoffelstäbchen und den „Pommes d’Or“ liege „die Metamorphose eines profanen Alltagsgegenstands in ein sakrales Kunstwerk, der alchimistische Schritt zu 999,9 Feingold ist vollbracht“, schrieb dazu der Künstler im Ausstellungskatalog. Die Kreuze aus eingetrockneten Pommes Frites und das goldene Abbild wurden damals für zusammen 4200 D-Mark zum Kauf angeboten, fanden jedoch keine Liebhaber.
Bedienstete der Galerie hatten im Anschluss daran offensichtlich das Wort vom „profanen Alltagsgegenstand“ ernst genommen und die vergammelten Fritten entsorgt. Jedenfalls musste die Galerie dem Kläger mitteilen, dass das Original-Pommeskreuz nicht mehr auffindbar war.
In erster Instanz hatte das Landgericht MünchenI den Künstler mit seiner Klage auf Schadensersatz abblitzen lassen. Bei den Pommes habe es sich nicht um ein Kunstwerk, sondern nur um „Dokumentationsmaterial“ gehandelt. In der Berufungsinstanz ließ sich das OLG München auf einen Disput, ob vergammelte Pommes Frites „Kunst“ sein könnten, gar nicht ein, sondern gaben der Klage wegen „entgangenen Gewinns“ statt.
Die Richter stützten sich auf die Aussage einer Kunstsammlerin, die betont hatte, sie hätte dem Pommes-Künstler das Kartoffelkreuz für 2500 Euro abgekauft. Die Zeugin sei glaubhaft und der Senat davon überzeugt, dass sie dem Künstler tatsächlich 2500 Euro für das Original-Pommeskreuz bezahlt hätte, heißt es in den Urteilsgründen: „Auf die Frage, ob das Original-Pommeskreuz Kunst darstellt, kommt es nicht an.“
