Brustimplantate-Skandal: BHG weist Schmerzensgeldklage ab

22.6.2017, 16:10 Uhr
Sensible Medizinprodukte wie Brustimplantate dürfen in der EU nur vertrieben werden, wenn sie das CE-Kennzeichen tragen.

© dpa Sensible Medizinprodukte wie Brustimplantate dürfen in der EU nur vertrieben werden, wenn sie das CE-Kennzeichen tragen.

Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon haben in Deutschland wohl kaum noch Chancen auf Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Donnerstag die Klage einer Betroffenen aus Ludwigshafen gegen den TÜV Rheinland in letzter Instanz ab. Die Prüfer hätten bei der Überwachung des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) keine Pflichten verletzt, hieß es zur Begründung. (Az. VII ZR 36/14)

PIP hatte bis zum Auffliegen des Betrugs 2010 Implantate mit nicht für diese Zwecke zugelassenem Industrie-Silikon gefüllt. Allein in Deutschland waren weit mehr als 5000 Frauen davon betroffen. Sie bekamen die Empfehlung, sich die reißanfälligen und teilweise undichten Implantate zur Sicherheit besser entfernen zu lassen.

Der TÜV hatte die Qualitätssicherung von PIP zertifiziert, bei mehreren angekündigten Kontrollen in der Firma aber nichts gemerkt. Dort wurde vor dem Besuch von Prüfern das billige Industrie-Silikon gegen das zugelassene, höherwertige Gel ausgetauscht.

Nach Ansicht der Klägerinnen wäre der Betrug früher ans Licht gekommen, wenn der TÜV gründlicher kontrolliert hätte. Der BGH sah aber keine Hinweise für Versäumnisse.

In dem Verfahren hatte eine 67 Jahre alte Rentnerin aus Ludwigshafen jahrelang um mindestens 40 000 Euro Schmerzensgeld gestritten - am Ende ohne Erfolg. Sie hatte sich 2008 zur Sicherheit Brustgewebe entfernen lassen, weil es in ihrer Familie mehrere Krebserkrankungen gab. Deshalb trug sie die Implantate von PIP.

Ihre Klage war die erste, die den BGH erreichte. Mit ihrem Urteil geben die obersten Zivilrichter auch die Linie für andere Prozesse vor. Der Fall war zuvor bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewesen. Danach war schon klar, dass der TÜV Rheinland zumindest nicht ohne Anlass zu unangemeldeten Kontrollen verpflichtet war.

Dieser Artikel wurde um 16.10 Uhr aktualisiert.

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