Cannabis: Minister Bausback will einheitliche Freimengen

30.5.2018, 15:11 Uhr
"Eine Verharmlosung dieser Droge ist absolut unverantwortlich und untergräbt sämtliche Anstrengungen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch", so Bausback.

© THOMAS SAMSON/AFP "Eine Verharmlosung dieser Droge ist absolut unverantwortlich und untergräbt sämtliche Anstrengungen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch", so Bausback.

Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) hat einen Vorstoß aus Baden-Württemberg für einheitliche Cannabis-Grenzwerte begrüßt. „Ich halte eine bundesweit einheitliche Obergrenze bei der Frage, was eine „geringe Menge“ Cannabis ist, für grundsätzlich wünschenswert“, sagte Bausback am Mittwoch in München. Die Obergrenze müsse allerdings wie derzeit in Bayern und den meisten Bundesländern bei sechs Gramm liegen.

Wegen des "stetigen Anstiegs des durchschnittlichen Wirkstoffgehalts" sei eine Grenze von mehr als sechs Gramm nicht vertretbar, betonte Bausback: "Eine Verharmlosung dieser Droge ist absolut unverantwortlich und untergräbt sämtliche Anstrengungen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch."

Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU) hatte zuvor in der Rheinischen Post (Mittwoch) eine einheitliche Obergrenze gefordert, bis zu der Strafverfahren eingestellt werden können: "Es ist der Bevölkerung schwer zu vermitteln, dass ein und dasselbe Delikt in Baden-Württemberg verfolgt und in Berlin eingestellt wird." Zuvor hatte er sich bereits in der Heilbronner Stimme und dem Mannheimer Morgen dafür ausgesprochen. Bei der Justizministerkonferenz am 6. und 7. Juni im thüringischen Eisenach will Wolf demnach dafür werben.

Schwankende Werte

Es geht dabei um die Mengen Cannabis, die als Eigenbedarf gelten und bis zu denen die Staatsanwaltschaften Verfahren einstellen können. Die Werte schwanken von Bundesland zu Bundesland zwischen 6 und 15 Gramm. In Berlin ist die Grenze dem Blatt zufolge am höchsten.

Kauf und Besitz von Drogen wie den Cannabisprodukten Haschisch und Marihuana sind verboten und strafbar. Der Paragraf 31a im Betäubungsmittelgesetz erlaubt aber einen Verzicht auf die Strafverfolgung, wenn es nur um kleine Mengen zum Eigenverbrauch geht, die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.

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