Möglicher Meineid: Ermittlungen gegen AfD-Chefin Petry
4.5.2016, 11:13 UhrDamit hob sie zugleich eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden auf. Die Staatsanwälte waren der Ansicht, dass man vor dem Wahlprüfungsausschuss gar keinen Meineid im Sinne des Strafgesetzbuches leisten kann. Die Generalstaatsanwaltschaft widersprach.
Petry und ihr damaliger Vorstandskollege Carsten Hütter hatten im November 2015 abweichende Angaben vor dem Ausschuss gemacht. Dabei ging es unter anderem um Darlehen, die die AfD zur Finanzierung ihres Wahlkampfes für die Landtagswahl von ihren Mitgliedern begehrte.
Hütter hatte unter anderem angegeben, dass sich Petry auf mehreren Vorstandssitzungen nach Zahlungseingängen erkundigte. Sie selbst gab an, erst ein Jahr nach der Wahl von den tatsächlich gezahlten Darlehen erfahren zu haben.
Mit "Verwunderung" zur Kenntnis genommen
Im Ausschuss selbst hatte man die Argumentation der Staatsanwälte mit „Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. Dessen Vorsitzender Marko Schiemann (CDU) verwies auf die rechtlichen Grundsätze: „Die Arbeit des Ausschusses beruht auf den Regelungen der Sächsischen Verfassung und des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes.“
Diese Ansicht vertritt auch die Generalstaatsanwaltschaft: „Nach Paragraf 8 Absatz 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht“, erklärte die Behörde.
Eine Entscheidung über die Frage, ob die Zeugenaussagen inhaltlich richtig oder falsch waren, sei damit aber nicht verbunden, hieß es.
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