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Die Änderung wurde im Oktober im Verkehrsausschuss beschlossen. Der Vorschlag kam von Seiten des Ärztehauses, da es in der Vergangenheit sehr häufig dazu kam, dass Fahrzeuge mit gehbehinderten Patienten wie Rettungswagen oder Taxis in zweiter Reihe stehen mussten. Dies wiederum führte zu Behinderungen für den Verkehrsfluss in der Bahnhofstraße.
Nach der Straßenverkehrsordnung § 12 wird das Parken so definiert: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Das würde bedeuten, dass ein Fahrer zwar kurz halten kann, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, die Person aber nicht mehr bis zu den Praxen begleiten darf. Auch zum Einwerfen von Post an die Praxen müsste man das Fahrzeug verlassen und gegen das Verbot handeln.
Eine andere Auslegung, die das Halten auf der Fahrbahn betrifft lautet so: „Das eingeschränkte Haltverbot durch das Zeichen 286 StVO verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Halteverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird“. Auf jeden Fall muss der Autofahrer sich an anderer Stelle einen Parkplatz suchen, wenn er selbst zum Ärztehaus fährt.
„Mobil mit Handicap“ hat die neue Situation registriert und an die Stadt geschrieben: „Die Neuregelung erleichtert es sicherlich Ärztehausbesuchern, die sich dort abliefern oder abholen zu lassen“, so Ullrich Reuter, Behindertenbeauftrager der Stadt Altdorf. Er fragt auch an, ob in der Nähe des Ärztehauses ein Behindertenparkplatz ausgewiesen werden kann.
Gerhard Voigt von der Stadt Altdorf informierte daraufhin, dass die neue Regelung zunächst probeweise für ein Jahr beschlossen wurde. Nach Ablauf der Probephase soll in einer Sitzung im Verkehrsausschuss erneut darüber beraten und eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden.
Grundsätzlich könnte geprüft werden, ob in der Parkbucht ein Parkplatz für Schwerbehinderte ausgewiesen wird. Dann hat Gerhard Voigt aber noch eine Richtlinie entdeckt, die sich schwerbehinderte Ärztehausbesucher für die Übergangszeit merken sollten: „Ich darf noch darauf hinweisen, dass Schwerbehinderte mit entsprechenden blauen Parkausweis an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken dürfen. Es muss dabei neben dem deutlich lesbar ausgelegten Parkausweis die Ankunftszeit durch Einstellen der Parkscheibe nachgewiesen werden“.

