Kleinsendelbach: Erdhaufen muss weg

31.3.2016, 13:00 Uhr
Kleinsendelbach: Erdhaufen muss weg

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Der Mann klagte gegen das Landratsamt Forchheim, welches ihm im Juli vergangenen Jahres per Bescheid eine Beseitigungsanordnung für zumindest zwei seiner Grundstücke ins Haus schickte. Das Gericht unter Vorsitz von Richter Otto Schröppel entschied jetzt, dass die Aufforderung der Behörde gerechtfertigt ist. Innerhalb von wenigen Wochen muss der Kläger nun seine selbst kreierten Schutzwälle mit einer Höhe von bis zu einem Meter zum Teil vollständig oder zumindest bis zu einer gewissen Höhe beseitigen.

Nach Informationen des Gerichtes zu Verhandlungsauftakt besitzt der Kläger insgesamt drei Grundstücke als Brachfläche in der Gemeinde. Eines davon in unmittelbarer Nähe des Sendelbaches. Einst war eines seiner Grundstücke als Baugrund von der Gemeinde ausgewiesen worden, dann jedoch auf Grund von weiteren Überprüfungen der Wasserschutzbehörden und noch immer bestehender Hochwassergefahr als nicht mehr nutzbar eingestuft worden. Der Kläger hatte in den vergangenen Jahren dort Aufschüttungen in Eigenregie vorgenommen, um angeblich seine Grundstücke gegen Anflutungen zu wappnen und zu schützen.

Im Juli vergangenen Jahres hatte das Landratsamt den Kläger schriftlich und mit offiziellen Bescheid aufgefordert, zumindest zwei seiner Aufschüttungen ganz oder zum Teil zu beseitigen. Die Begründung der Behörde unter anderem: Die Wälle bildeten eine Art Wasserrückhaltebecken und Abflussbehinderungen bei Starkregen und anderen nicht kalkulierbaren Wasseransammlungen; auch gehe damit Retentionsraum verloren. Es bestehe vor allem entlang des Sendelbaches die Gefahr, dass andere bebaute Grundstücke in unmittelbar Nähe überflutet werden.

Der Kläger kritisierte im Prozess, dass das Landratsamt ihn einst hinsichtlich Änderungen in Sachen der festgelegten Hochwasserschutzgebiete nicht persönlich in einem Schreiben informiert hatte. Mit den Erdwällen wolle er auch sein Eigentum vor Überflutungen schützen. Das Wasserwirtschaftsamt habe außerdem Festlegungen von Schutzgebieten getroffen, die er nicht nachvollziehen könne. Diesem während der Verhandlung anwesenden Vertreter warf er Befangenheit gegen ihn als Kläger vor, da dieser einmal bei einem Gespräch behauptete, dass er schon jeden Prozess vor dem Verwaltungsgericht gewonnen habe.

„Es ist menschlich, dass jeder sein Grundstück sichern will“, zeigte Richter Otto Schröppel Verständnis. Geklärt werden müsse vom Verwaltungsgericht, ob ein Eigentümer, das individuell machen dürfe, und ob dem Landratsamt in seiner Beseitigungsanordnung ein Fehler unterlaufen sei. Nur darüber könne und müsse entschieden werden.

Ein Vertreter des Landratsamtes bekräftigte, dass die Behörde dafür zu sorgen habe, dass durch die Ablagerungen des Klägers nicht Schädigungen anderer Anlieger auftreten, dies sei der Fall. Er kritisierte den Kläger: „Ich sehe unsere Aktenberge, mit Ihnen gibt es immer wieder Streitigkeiten. Wir wollen uns nicht alle zwei Jahre mit ihnen vor Gericht treffen, uns geht es auch heute um eine tragbare Lösung.“

„Es hat mit dem Kläger unzählige Gesprächstermine gegeben“, erklärte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes auf dessen Kritik, dass die Behörden seinen Anliegen in den vergangenen Jahren wenig Gehör verschafft habe. Er fügte hinzu: „Es gibt nur wenige Bürger, bei denen wir soviel Zeit investieren müssen.“ Mit dem Kläger habe es nie einen Konsens gegeben, da dieser stets eine andere, eigene Rechtsauffassung habe.

Kurz vor Verhandlungsende und der Urteilsfindung erklärte der Kläger, dass er zumindest auf einem seiner drei Grundstücke innerhalb der nächsten Woche die Erdaufhäufungen freiwillig beseitigen wolle. Der Richter versprach ihm, dass mit dieser für ihn noch kurzfristig gütlichen Entscheidung, die Gerichtskosten zumindest etwas gesenkt werden können.

Die Entscheidung des Gerichts, diejetzt im Grundtenor telefonisch erfolgte, wird den Prozessbeteiligten als ausführliches Urteil schriftlich zugestellt.

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