VGH bestätigt Gemeinde Kalchreuth

21.9.2018, 17:00 Uhr
VGH bestätigt Gemeinde Kalchreuth

© Ernst Bayerlein

Dies ergibt sich aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Döbler. Er vertritt die Gemeinde in der Angelegenheit vor Gericht.

Auf Antrag eines Eigentümers, der außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sein Anwesen hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 8.9.2017 den Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt. Ursache war damals nach Auffassung des zuständigen Senats des Verwaltungsgerichtshofs München, dass nach Lage der Dinge die konkrete Verkehrslärmbelastung im Ist- und im Plan-Zustand hätte ermittelt und bewertet werden müssen.

Gemeinde bessert nach

Die Gemeinde Kalchreuth hat in Folge dieser Entscheidung ein nach dem Baugesetzbuch vorgesehenes, ergänzendes Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf unter anderem eine schalltechnische Untersuchung, eine Verkehrsbegutachtung sowie weitere Gutachten eingeholt wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut beteiligt.

Auch in diesem Verfahren hat der Grundstücksnachbar durch die Rechtsanwaltskanzlei Baumann aus Würzburg wiederum umfangreich Fehler der Bauleitplanung moniert. Die tatsächlichen und rechtlichen Argumente der Anwaltskanzlei wurden jedoch durch die Gemeinde Kalchreuth widerlegt. Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Rechtmäßigkeit des ergänzenden Verfahrens uneingeschränkt bejaht und am 31.8. 2018 entschieden: "Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17 1392) wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens."

Mit diesem Beschluss erreicht der Bebauungsplan "Heckacker-Süd" wieder Rechtskraft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

In diesem Eilverfahren, welches dem Hauptsacheverfahren vorgezogen wurde, wurden sämtliche weitere durch die Rechtsanwälte Baumann vorgetragenen, vermeintlichen Verfahrensfehler und inhaltlichen Fehler der Bauleitplanung durch den zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs gründlich untersucht. Die Prüfung hat ergeben, so erläutert Döbler in seinem Schreiben, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet sein wird, wie sich aus der umfangreichen Entscheidung ergibt, und als voraussichtlich unzutreffend bezeichnet werde.

Sachgemäß abgewogen

Der Gemeinde Kalchreuth wurde eine sachgemäße Abwägung bestätigt und es wurde ausgeführt, dass die Gewichtung der widerstreitenden Belange aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist. Durch diese Normenkontrollklage sind der Gemeinde inzwischen zusätzliche Kosten in Höhe von 16 800 Euro entstanden.

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