Ebser scheitert mit Klage gegen Straßenausbaubeitrag

30.11.2017, 06:00 Uhr
Wird eine Straße ausgebaut, fallen Gebühren an. Gegen diese hat nun ein Ebermannstädter Bürger geklagt.

© Wolfgang Dressler Wird eine Straße ausgebaut, fallen Gebühren an. Gegen diese hat nun ein Ebermannstädter Bürger geklagt.

Vereinbarungen die vor Jahrzehnten zwischen Grundstückseigentümer und ehemals Verantwortlichen in Kommunen geschlossen wurden, hatten wohl schon damals ihre vertraglichen Feinheiten. Diese Erfahrung musste ein Einwohner einer Anliegerstraße in der Stadt Ebermannstadt machen.

Es ging um ein im Jahr 1960 gebautes Haus. Der Sohn des Häuslebauers klagte gegen die Erhebung seiner Kommune für den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1400 Euro, am Ende jedoch erfolglos.

Der Anrainer nahm nach der Aufklärung durch die Richter über die ehemals vertragliche Regelung, die laut Gericht schon damals "Hand und Fuß" hatte, seine Klage zurück. Auf einem Teil der Prozesskosten bleibt er trotzdem sitzen.

Der Kläger erklärte den Richtern, dass sein Vater im Jahr 1958 in Ebermannstadt einen Bauplatz von der Stadt gekauft und diesen zwei Jahre später auch bebaut habe. Der damalige Bürgermeister habe mit seinem Vater hierzu einen Notarvertrag geschlossen.

Darin sei schriftlich festgelegt worden, dass durch die sofort fällige Einmalzahlung von 1,50 DM pro erworbenen Quadratmeter (rund 800 Mark insgesamt für das Grundstück) zukünftig keine "Anliegerkosten" mehr zu entrichten seien. Ein Grund dafür sei auch, dass sein Vater damals für den später erfolgten Bau der Anliegerstraße einen Teil seines Grundstückes freiwillig und kostenlos an die Stadt abgetreten habe.

Er sei nun der Ansicht, dass die notarielle Vereinbarung auch heute noch seine Gültigkeit besitze. Die Stadt habe aber trotzdem den jetzt aktuellen Straßenausbaubeitrag von 1400 Euro eingefordert.

Feine Unterschiede

Die Vorsitzende Richterin Angelika Janßen verdeutlichte dem Kläger, dass es einen großen Unterschied zwischen Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge gebe. Bei der Erschließung gehe es um den Neubau einer Straße, im Fall des Klägers sei diese in den 60er-Jahren erfolgt.

Laut der geschlossenen notariellen Vereinbarung habe der Vater damals keine 2500 Mark an die Kommune bezahlen müssen. Die übrigen Anlieger hingegen schon. Bei den jetzt von der Stadt geforderten Beiträgen handele es sich um Kosten für den Erhalt und die Sanierung der Anliegerstraße, die inzwischen in die Jahre gekommen war. Diese müssten wiederum von jedem Anlieger bezahlt werden. Im einstigen Vertrag des Klägers sei darin auch keine Befreiung enthalten.

Die Richterin: "Es ist mit dem Vertrag nicht alles für alle Ewigkeit abgegolten, so war das nicht gemeint. Aus unserer Sicht ist die Sache klar." Die Kostenerhebung ist gerechtfertigt.

Richterin rät zum Rückzug

Schließlich riet die Richterin dem Kläger seine Klage zurückzunehmen, was ihn vor höheren Prozesskosten bewahren würde. Noch einmal untermauerte sie, dass die finanziellen Vergünstigungen für den Vater des Klägers mit dem Verzicht auf Kosten beim Bau der Anliegerstraße endgültig beendet gewesen seien.

Nach einer kurzen Bedenkpause des Klägers, der nicht anwaltlich vertreten war, stimmte dieser der Rücknahme seiner Klage zu. Als Begründung führte er an: "Wenn Sie das so sehen, dann ziehe ich zurück."

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