Effeltricher klagen erfolgreich gegen Strabs: Geld wird erstattet

15.3.2019, 10:00 Uhr
Mit der Strabs wurden Bürger zur Kasse gebeten, wenn Kommunen Straßen saniert haben.

© Thomas Scherer Mit der Strabs wurden Bürger zur Kasse gebeten, wenn Kommunen Straßen saniert haben.

Die Kläger waren mit einer Liste von Rügen vor Gericht gezogen, die letztlich jedoch nicht ausschlaggebend waren für den Richterspruch unter Vorsitz von Richterin Angelika Janßen. Denn während eines Ortstermins der Richter hatten die Juristen festgestellt, dass es in der Straße noch Grundstücke gibt, die nicht der Gemeinde gehören. Dadurch sei die Straße nicht im kompletten Eigentum der Gemeinde. Nach rechtlichem Gesichtspunkt ist der Straßenausbaubeitrag für die Modernisierung deshalb nicht gerechtfertigt.

2015 hatten die beiden Kläger, die in der Verlängerung der Bergstraße wohnen, die Vorauszahlungsbescheide erhalten und die Beiträge bezahlt. Die Gemeinde hatte die Nebenstraße mit dem gleichen Namen als Anliegerstraße bewertet. Die Einwohner kritisierten vor Gericht unter anderem, dass das Abrechnungsgebiet willkürlich festgelegt wurde. Außerdem gebe es Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Straßen. Eine Erneuerung des intakten Gehsteiges sei überflüssig. Außerdem hätte die Bergstraße nicht als Anlieger-, sondern als Haupterschließungsstraße eingeordnet und somit auch anders abgerechnet werden müssen. Der Widerspruch wurde im Januar 2017 vom Landratsamt mit der Begründung der Rechtmäßigkeit und zahlreichen Gegendarstellungen abgewiesen. Daher die Klage.

Enteignung wäre möglich gewesen

Richterin Janßen erklärte, dass die Bergstraße bereits 1985 fertiggestellt wurde und nun verbessert werden musste. Bei der Ortsbegehung sei jedoch festgestellt worden, dass es in der Straße einige Flächen gebe, die noch in Privateigentum seien. Die Straße gehöre deshalb nicht vollständig der Gemeinde. Sie hätte sich damals beim Straßenbau um deren Erwerb kümmern müssen. Möglicherweise wäre sogar eine Enteignung wegen des einstigen Straßenbaus möglich gewesen. Beides sei nicht erfolgt.

Einer der Kläger erklärte, dass viele Anwohner in seiner Nähe von der ungerechtfertigten Vorauszahlung betroffen seien. Janßen machte jedoch deutlich, dass nur der seine Kosten im Ernstfall zurück erhält, der erfolgreich vor Gericht klagt.

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