Feuerwehr-Urteil kann teuer für Gemeinden werden

26.5.2015, 17:09 Uhr
Feuerwehr-Urteil kann teuer für Gemeinden werden

© Richard Reinl

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Gößweinstein einem Feuerwehrmann den Lkw-Führerschein unter der Bedingung bezahlt, dass er zehn Jahre lang als Kraftfahrer an Einsätzen, Ausbildung und Übungen teilnimmt. Für den Fall, dass er bereits früher seinen Dienst quittiert, hatte er sich verpflichtet, anteilig die Kosten für den Führerschein zu übernehmen. Als der Feuerwehrmann tatsächlich früher als vereinbart nicht mehr zur Verfügung stand, wollte die Gemeinde das Geld zurück. Der Fall landete vor Gericht (wir berichteten).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab 2013 der Gemeinde Recht. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München das Urteil abgeändert.

Der BayVGH nennt in seinem Urteil vor allem zwei Gründe. Erstens sei der Vertrag, den der Feuerwehrmann und die Gemeinde abgeschlossen hatten, fehlerhaft und daher nicht wirksam gewesen. Das hatten schon die Richter des Verwaltungsgerichts 2013 bemängelt.

Aber selbst ein mustergültiger Vertrag hätte Gößweinstein nichts genutzt, urteilten nun die Richter des BayVGH. Die Rückzahlungsforderung der Gemeinde widerspreche dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, heißt es in einer Mitteilung.

Das Feuerwehrgesetz räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und, falls erforderlich, auch die Fahrschulkosten übernehmen.

Schwierige Lage

„Durch das Urteil wird der Druck auf die Gemeinden erhöht“, sagt Gößweinsteins Bürgermeister Hanngörg Zimmermann. Das Miteinander von Gemeinde und Feuerwehr sei stark von Vertrauen geprägt. Wenn es aber nicht mehr möglich sei, sich auch rechtlich abzusichern, weil solche Verträge gegen das Bayerische Feuerwehrgesetz verstießen, dann stelle sich die Frage „Was können wir uns leisten?“ Er werde die genaue Urteilsbegründung erst noch abwarten, um sich ein Bild zu machen, sagt Zimmermann. Dann soll bei einer Besprechung mit den Feuerwehrkommandanten das Problem besprochen werden.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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