Forchheim: Ein Dolly-Buster-Kassenzettel als Beweis

23.11.2017, 07:56 Uhr
Forchheim: Ein Dolly-Buster-Kassenzettel als Beweis

© Roland Huber

Die Situation kennt eigentlich jeder: Man parkt auf dem Supermarkt-Parkplatz und huscht vor dem Einkauf schnell noch über die Straße, um etwas zu erledigen. So ging es auch einem Mann, der seine Frau in Richtung Kfz-Zulassungsstelle des Forchheimer Landratsamtes fuhr.

Geparkt hatte der Mann auf dem Parkplatz bei Dolly Buster, auch, um dort einzukaufen. Doch die Gattin vergaß ihr Handy und die Nummernschilder des Neuwagens im Auto. Der Mann eilte ihr kurzerhand vom Parkplatz in der Dreikirchenstraße aus in Richtung Streckerplatz hinterher.

Der diensthabende Hausmeister, der die Parkraum-Situation überwachte, fackelte nicht lange und schrieb den Fahrzeughalter auf. Der bekam schriftlich ein "Knöllchen" des Parkplatzbetreibers über 40 Euro und die Androhung von mehreren tausend Euro Strafe, sollte er nicht umgehend zahlen. Außerdem soll der Mann, so die Gegnerpartei, künftig nicht mehr dort parken dürfen. Dagegen setzte sich der Fahrzeughalter zur Wehr, nun traf man sich vor Gericht.

Dass sein Mandant dort parkte, das sei unbestritten, führte Anwalt Thomas Mönius vor Gericht aus. Auch habe sein Mandant bei Dolly Buster eingekauft: Einen Kassenzettel konnte er als Beweismittel vorlegen. Nur sei der Einkauf eben erst zehn Minuten nach Abschluss des Parkens passiert.

Klägeranwalt Christoph Klement, der aus Maßbach angereist war und eine Vollmacht seines Mandanten dabei hatte, sah indes im Parkvorgang eine "Störung des Besitzes". Schließlich sei der Beschuldigte, so die Beobachtung des Hausmeisters des Anwesens, erst in Richtung Kfz-Stelle davon gegangen, das könne man nachweisen, weil der Mann die Kfz-Schilder in Händen hielt. "Es kann kein Sinn und Zweck des Parkplatzes sein, nur kurz einzukaufen und dann mehrere Stunden etwa zum Weihnachtsmarkt zu gehen und im Anschluss für 99 Cent Sex-Artikel zu kaufen", so der Gegner-Anwalt. "Dann ist der Parkplatz voll und die Geschäfte hingegen leer."

"Parken nur für die Dauer des Einkaufs oder des Praxenbesuchs erlaubt", steht in großen Lettern auf dem Schild zur Parkplatz-Einfahrt. Das veranlasste Thomas Mönius zu einer Grundsatz-Debatte in Richtung des Richters Philipp Förtsch: "Was ist eigentlich ein Einkauf?", fragte er. "Muss ich dort sofort einkaufen, nachdem ich meinen Wagen geparkt habe oder darf ich erst vorab ein kurzes Telefonat mit dem Handy führen? Und was, wenn ich auf dem Parkplatz eine Nachbarin treffe und erst nach ein paar Plauderminuten zum Einkaufen gehe?" Nur "eine einzige Verkaufsfläche" gebe es auf dem gesamten Areal, so Mönius, nämlich bei Dolly Buster: "Beim Frisör kann ich nichts einkaufen, beim Pilatestraining auch nicht und in der Videothek kann ich mieten, aber nicht einkaufen." Deswegen, so Mönius, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch "unwirksam und intransparent".

Nach längerer Diskussion einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich: Der "Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine rechtswidrige Nutzung außerhalb eines Besuchs in einem der anliegenden Geschäfte und Praxen zu unterlassen", diktiert Förtsch sein Urteil. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Christoph Klement wird seinem "Mandanten sagen, dass er die Schilder ändern muss". Abgeschlossen ist der Fall noch nicht: Der Streitwert-Beschluss ist noch offen, darüber wird der Richter schriftlich informieren. Anwalt Mönius behält sich die Möglichkeit vor, dagegen vorzugehen. "Eine solche Beschwerde kann Monate dauern", sagt er.

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