Leutenbach: Die Verwesung dauert einfach zu lang

29.3.2018, 16:00 Uhr
Leutenbach: Die Verwesung dauert einfach zu lang

© Foto: Rolf Riedel

Die Leichen auf dem westlichen alten Friedhofsteil in Leutenbach waren nicht wie geplant verwest, zum Teil waren noch Körperteile erkennbar. Es handelt sich dabei um so genannte Wachsleichen. Auch wenn der Name zunächst darauf hindeutet — das wachsartige Gewebe hat nichts mit Wachs zu tun: Das Körperfett verseift. Grund ist der Friedhofsboden, bei dem schon 1973 eine Lehmschicht mit Bauschutt und Abraum aufgefüllt wurde.

Außerdem sind Lehmböden luftundurchlässiger und begünstigen so das Konservieren der Leiche. Hinzu kommt, dass viele Gräber übermäßig gegossen werden. Weil die Poren des Erdreichs dadurch ständig mit Wasser besetzt sind, gelangt kein Sauerstoff an die Leiche und sie kann nicht verwesen.

Im westlichen alten Friedhofsteil, das betrifft die Gräber mit den Nummern 92 bis 186, ist auf Grund der veränderten Bodenbeschaffenheit ab dem Jahr 1974 je Grabplatz nur noch eine Bestattung zulässig.

In einem Einzelgrab besteht im Sinne dieser Vorschrift ein Grabplatz, in einem Familiengrab bestehen im Sinne dieser Vorschrift zwei Grabplätze, bei einem Dreifachgrab bestehen drei Grabplätze. Eine weitere Belegung der Grabplätze mit Urnen ist gemäß den Bestimmungen zulässig.

Auf Antrag und bei Kostenübernahme des Grabnutzungsberechtigten kann die Gemeinde eine versuchsweise Öffnung eines Grabplatzes, für den die Ruhefrist abgelaufen ist, mit dem Ziel der Beisetzung eines Leichnams in dem Fall zulassen, dass in diesem Wahlgrab bereits der Ehegatte oder die Ehegattin des Verstorbenen beigesetzt wurde.

Für diesen Fall (Grab Nr. 92—186) wird zu dem Zeitpunkt, in dem der Nutzungsberechtigte ein Bestattungsrecht gegenüber der Gemeinde anlässlich eines Sterbefalles geltend macht und die Gemeinde dies ablehnt, eine Neuberechnung der Grabgebühren durchgeführt.

Für die Grabstätte wird zu diesem Zeitpunkt für die noch bestehende Ruhezeit oder Nutzungszeit in Anbetracht der eingeschränkt möglichen Belegung der Friedhofs- und Bestattungssatzung die Gebühr neu berechnet.

Die versuchsweise Öffnung des Grabplatzes unabhängig von der Möglichkeit der Beisetzung wird künftig mit pauschal 560 Euro in Rechnung gestellt. Der Gemeinderat stimmte der Satzungsänderung mit neun gegen eine Stimme zu, dem Erlass der Friedhofsgebührensatzung wurde einstimmig zugestimmt.

Der Feuerwehrbedarfsplan für das Haushaltsjahr 2018 wurde nach ausführlichen Diskussionen verabschiedet, der ein Volumen von 11 200 Euro hat und sich damit auf bisher gleicher Höhe mit den Vorjahren befindet.

Einstimmig waren sich die Leutenbacher Gemeinderäte einig, einen Mannschafts-Transportwagen anzuschaffen, der allen Ortsfeuerwehren zur Verfügung stehen soll. Um keinen örtlichen Feuerwehrverein zu begünstigen, wird die Vollfinanzierung von Leutenbach vorgenommen.

Im Ortsteil Oberehrenbach sollen im Baugebiet "Lohe" einige Bauplätze erschlossen werden. Im Gemeinderat wurde nun über die Umsetzung des Bebauungsplans und zur Erschließung der Baugrundstücke beraten. Der Bürgermeister will noch einmal mit den betroffenen Grundstückseigentümern über die endgültige Lösung beraten.

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