Verkehrsrowdy auf der B470 vor Gericht

8.10.2015, 09:00 Uhr
Verkehrsrowdy auf der B470 vor Gericht

© privat

Der kräftige 33-Jährige wäscht seine Hände in Unschuld. Bei freier Sicht habe er im April dieses Jahres einen langsam fahrenden Wagen auf der B 470 überholt. Dann sei er von einem entgegenkommenden Auto überrascht worden und habe knapp nach dem überholten Wagen einscheren müssen.

Dass er wenig später erneut diesen Wagen auf der Linksabbiegerspur in Wimmelbach schnitt, um kurz darauf zurück auf die Geradeausspur zu wechseln, erklärt der Angeklagte mit einem vermeintlich vergessenen Mobiltelefon.

Weil er meinte, sein Handy zu Hause liegen gelassen zu haben, habe er in Wimmelbach wenden wollen, so der Handwerker. Nachdem seine Freundin jedoch das Telefon aus ihrer Handtasche gezogen hätte, sei er kurzerhand ausgeschert, um doch geradeaus weiterzufahren. „Es ist schön, dass Sie ihre Aussagen immer so hindrehen, wie ich es Ihnen gerade vorhalte“, wendet sich Richterin Silke Schneider an den Angeklagten, der für jede ihrer Nachfragen eine mehr oder minder plausible Erklärung lieferte.

Anders klang die Version des 25-jährigen Geschädigten aus Heroldsbach: Der Angeklagte habe zum Überholen angesetzt, obwohl Gegenverkehr zu sehen gewesen sei. Der Heroldsbacher habe daraufhin zweimal abgebremst, um den Überholenden einfädeln zu lassen und der Kollision zu entgehen.

Dann hupte der 25-Jährige und betätigte die Lichthupe, um den Opelfahrer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Dass dieser ihn wenig später erneut mit seinem Wagen schnitt und zu einer Vollbremsung gezwungen habe, habe er als Retourkutsche empfunden: „Ich dachte, dass er mir eins auswischen wollte“, erinnerte sich der Geschädigte.

Schließlich sei der Angeklagte danach noch unnatürlich lang und anscheinend grundlos etwa auf der Hälfte der Abbiegerspur stehen geblieben. „Das war schon eine Schrecksekunde“, berichtete der Heroldsbacher.

Angesichts dieser Aussage und weil dem Handwerker schon ein ähnlicher Fall angelastet wird, appellierte Richterin Schneider, den Einspruch nochmal zu überdenken. Nach kurzer Rücksprache mit seiner Anwältin beschränkte der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Geldstrafe und erreichte aufgrund seines geringen Einkommens die Halbierung des Betrags.

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