Sorgen in Anwanden wurden weggewischt

15.8.2016, 06:00 Uhr
Sorgen in Anwanden wurden weggewischt

© Foto: Fritz Arnold

Eine bereits für Montag angekündigte Pressemitteilung zur Begründung des Urteilsspruchs der neunten Kammer unter Vorsitz von Richter Alexander Walk blieb bis zum gestrigen Redaktionsschluss aus. Insoweit können die Betroffenen, die auch zum zweiten Verhandlungstermin im eigens vom Wasserverband organisierten Bus angereist waren und die Zuhörerreihen füllten, nur mutmaßen, warum das Gericht weder den Sorgen von Verbandsvorsteher Wolfgang Kleinlein und des Weitersdorfer Landwirts Dieter Beck großes Gewicht beimaß.

Offenbar kein Gewicht

Wie wiederholt berichtet, fürchten die Kläger, die von Faber-Castell beantragten Brunnen zur Bewässerung von Feldgemüse könnten ihnen das Wasser auf den eigenen Feldern abgraben. Auch die Bedenken der Stadt Oberasbach, die sich um den Bestand des gemäß EU-Recht in großen Teilen bereits renaturierten Asbachs sorgt, fielen in der Waagschale Justitias offenbar nicht ins Gewicht.

Kleinlein sprach für 79 Mitglieder seines Verbands, die im Asbachgrund etwa 300 Hektar Feld bewirtschaften. Und hatte vor Gericht auch vorgetragen, dass bereits während der kurzzeitigen Probebohrungen Anlieger beobachtet hatten, dass ihre Flächen austrockneten. „Nur, wie kann das sein“, fragt sich Kleinlein, „wenn die Brunnen im oberen Bereich angeblich abgedichtet sind und kein fürs Pflanzenwachstum entscheidendes oberflächennahes Schichtwasser nach unten laufen kann?“ Die Sicht des Laien brachte ein Zuhörer auf den Punkt: „Wenn in tieferen Schichten Wasser abgesaugt wird, muss welches nachkommen. Wo anders sollte das herkommen als von oben? Und das wiederum dürfte dann den Feldfrüchten, die dort angebaut werden, fehlen.“

Inwieweit eine Grundwasserentnahme – Faber-Castell will bis zu 45 000 Kubikmeter Wasser im Jahr pumpen, um 15 Hektar Feldgemüse eines Pächters zu bewässern, was Kleinlein als „unverhältnismäßige Übervorteilung eines Einzelnen“ verurteilt – nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten Felder hätte, war eine der zentralen Fragen während des zweiten, ebenfalls mehrstündigen Verhandlungstermins in Ansbach. Die vorrangig gehörte Sachverständige, – „die“, so Richter Walk, „für uns entscheidende, weil amtliche und nicht von einer der Parteien bestellte und bezahlte“ – war Claudia Zettlmeisl vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, das für den Landkreis Fürth zuständig ist. Sie äußerte sich ausführlich, allerdings relativ unkonkret.

Ihre Stellungnahmen – Kleinlein verurteilte sie als „Gegatze“ – glänzten durch ein konsequentes „sowohl als auch“. Dass eine Verbindung zwischen Grundwasser und oberflächennahem Schichtwasser nicht festzustellen gewesen sei, aber auch nicht auszuschließen sei, meinte sie etwa. Eine erhöhte Zusickerung sei indes ebenso wenig zu befürchten wie ein Leersaugen des oberen Erdreichs. Negative Auswirkungen auf das Gedeihen der Feldfrüchte an der Oberfläche jedoch schloss sie aus. So in etwa lässt sich die Quintessenz des fast eineinhalbstündigen Hin und Hers zwischen Richterbank und Gutachterin zusammenfassen. Im Publikum verursachte das Kopfschütteln.

Das Grundwasser nicht nutzen

„Knackpunkt“ der Klage des Wasser- und Bodenverbandes war für Richter Walk die Frage, ob das Recht zur Bewässerung alleiniges Recht des Verbandes ist. Der hatte bereits 1927 seine Satzung behördlicherseits genehmigt bekommen. Und in ihr ist die Be- und Entwässerung des Verbandsgebiets, in dem die drei genehmigten Brunnen liegen, als dessen Aufgabe definiert. Nur habe der Verband das Recht, zu bewässern, nie wahrgenommen. „Insoweit“, so Walk „müssen wir uns Gedanken machen, ob eine Behörde diese Grundwassernutzung anderen zugestehen kann.“ Den Einwand von Ursula Lange, Rechtsanwältin der beigeladenen Familie Faber-Castell, laut dem seit 1991 geltenden Wasserverbandsgesetz müsse die Grundwasserentnahme explizit als Aufgabe in der Satzung ausgewiesen sein, begegnet Sylvia Meyerhuber als Vertreterin des Wasser- und Bodenverbands mit Verweis auf die Praxis ihrer Mandantschaft. Das Grundwasser zur Bewässerung zu nutzen habe der Verband angesichts des raren Wasservorkommens in seinem Gebiet über Jahrzehnte per immer wieder erneuertem Beschluss ausgeschlossen. Zuletzt, und damals auf ausdrücklichen Rat des Wasserwirtschaftsamtes, 2015.

Meyerhuber und Kleinlein wollen jetzt die schriftliche Begründung des Urteils abwarten, um gegebenenfalls in Berufung zu gehen. Und diese Begründung, so Meyerhuber, kann in Ausnahmefällen schon auch mal ein paar Monate auf sich warten lassen. Was sie gelassen nehmen dürfte. „Wir wollen ja, dass die Brunnen nicht gebohrt werden“, sagt sie.

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