Stadt hält das Bürgerbegehren für unzulässig

7.2.2013, 09:00 Uhr
Stadt hält das Bürgerbegehren für unzulässig

© Hans Winckler

Wie der zuständige Rechts- und Ordnungsreferent der Stadt, Christoph Maier, auf Anfrage der Fürther Nachrichten mitteilte, sei man nach eingehender Beschäftigung mit der Materie zu der abschlägigen Haltung gelangt. Am Dienstagnachmittag schloss sich auch die Regierung von Mittelfranken, die als Aufsichtsbehörde der Kommunen fungiert, in einem Schreiben der Einschätzung des Fürther Rechtsamts an.

In den nächsten Tagen bekommen die Initiatoren des Bürgerbegehrens vom Verein „Wir sind Fürth“ Post aus der Behörde, mit der sie über die neuen Erkenntnisse informiert und, so Maier, „zu einem Gespräch eingeladen werden“. Die Stadt werde ihnen anbieten, die Frage des Bürgerbegehrens umzuformulieren — allerdings mit der Konsequenz, dass rund 500 bisher gesammelte Unterschriften nicht mehr gültig wären.

Bleibt „Wir sind Fürth“ hingegen bei seiner Version und bekommt die nötigen 4600 Unterschriften zusammen, müsste der Stadtrat darüber befinden, ob die Ansetzung eines Bürgerentscheids zulässig ist — und würde diese Frage nach jetzigem Stand der Dinge, gestützt auf das Urteil von Rechtsamt und Regierung, wohl verneinen. Gegen die Ablehnung könnten die Initiatoren ihrerseits klagen; dann müsste ein Gericht entscheiden, ob es zum Bürgerentscheid kommt oder nicht.  

Falscher Ansatz?

Doch wo eigentlich hakt es im Bürgerbegehren, das die Einbettung des historischen Bauwerks in einen neuen Einkaufskomplex zum Ziel hat und den Fürthern die Frage stellt: „Sind Sie dafür, dass der Erhalt der Gebäude des Parkhotels, Rudolf-Breitscheid-Straße 15, einschließlich des historischen Festsaals, im Bebauungsplan 370a verbindlich festgeschrieben wird?“ Nach Auskunft von Christoph Maier verstößt diese Formulierung gegen das in Paragraph 1, Absatz 7 des Baugesetzbuchs vorgeschriebene Abwägungsgebot.

Vereinfacht gesagt, bedeute dies, dass man bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle Belange in die Waagschale werfen und dann eine Entscheidung zu treffen habe. Man könne deshalb nicht schon von vornherein vorschreiben, „dass bestimmte Gebäude zwingend erhalten werden müssen“. Denkbar, sagt der Fürther Rechtsreferent, wäre allenfalls eine Formulierung wie: „Denkmalgeschützte Elemente haben einen hohen Rang.“

So viel juristische Spitzfindigkeit dürfte freilich nicht jedem einleuchten, deshalb ist sich Maier darüber im Klaren: Die Stadt wird sich des Vorwurfs, sie versuche mit rechtlichen Kniffen, ein nicht genehmes Bürgerbegehren auszuhebeln, erwehren müssen. Auch um dem zu begegnen, habe man sich bei der Regierung rückversichert. Man gewährleiste dadurch „eine noch größere Objektivität“. Maier: „Wer uns Parteilichkeit unterstellt, verkennt meine Aufgabe als städtischer Jurist.“

Wie sich der Verein „Wir sind Fürth“ nun positionieren wird, vermochte Sprecher Kamran Salimi, von unserer Zeitung mit der jüngsten Entwicklung konfrontiert, noch nicht zu sagen. Zunächst müsse man sich intensiv mit der rechtlichen Würdigung der Stadt beschäftigen und die Einschätzung eigener Juristen abwarten, die die Initiatoren beraten haben.

Wie Salimi betont, habe man aber „sehr viel Zeit in die Fragestellung investiert“ und sich für die „vielversprechendste Variante entschieden“. Man sei „davon ausgegangen, dass sie belastbar ist“ — wohl wissend, „dass man nie eine Garantie hat“.

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