Urteilsbegründung zum Wasserstreit am Wolfgangshof

5.9.2016, 13:00 Uhr
Urteilsbegründung zum Wasserstreit am Wolfgangshof

© Hans-Joachim Winckler

Das ist die zentrale Aussage der Begründung, warum die neunte Kammer unter Vorsitz von Richter Alexander Walk die drei Klagen gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Fürth abgewiesen hat. In einer gut einseitigen Pressemitteilung fasst das Gericht zusammen, was den Klägern — der Stadt Oberasbach, dem Wasser- und Bodenverband Asbachgrund sowie dem Weitersdorfer Spargelbauer Harald Beck — in einer über 40-seitigen Begründung zuging.

Ausgefochten scheint der Streit um die Grundwassernutzung bei Anwanden nach dem Urteil in Ansbach allerdings nicht. Landwirt Beck gibt sich in einer ersten Reaktion kämpferisch: „Ich werde mit Sicherheit weiterklagen, nachgeben tu‘ ich nicht. Und wenn ich verlier‘, dann mit wehenden Fahnen.“ Ob die Stadt Oberasbach beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Revision beantragt, entscheidet der Stadtrat in seiner Sitzung am 19. September.

Auch beim Wasser- und Bodenverband ist noch offen, ob er die nächsthöhere Instanz anruft: Dessen Anwältin ist im Urlaub, sobald sie greifbar ist, will Verbandsvorsteher Wolfgang Kleinlein eine Versammlung in Weitersdorf einberufen, um „abzuklären, ob wir weiter Geld für diesen Rechtsstreit ausgeben wollen“. In Weitersdorf macht Kleinlein die größte Gegnerschaft für die Brunnen aus: „Hier ist potenziell jeder Landwirt betroffen, weil gerade die Flurbereinigung läuft. Keiner kann wissen, welche Grundstücke er nach der Neuordnung zugeteilt bekommt und ob sie nicht doch im Einzugskegel der Brunnen liegen.“ Dass sie die Felder austrocknen, ist für Kleinlein ausgemacht. Nur hat das Gericht dem vom Verband bestellten Gutachter weniger Glauben geschenkt als der Sachverständigen, die das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu den Gerichtsterminen schickte.

Dass die Gutachten, die die Beteiligten vorlegten, widersprüchlich waren, nennt das Gericht als Grund dafür, dass es der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes „als dem amtlichen Sachverständigen“ folgte. Und der Behörde zufolge seien von der erlaubten Grundwasserentnahme keine schädlichen Auswirkungen für die Bodenbeschaffenheit benachbarter Grundstücke und keine gravierende Zuflussminderung für den Asbach „hinreichend wahrscheinlich“.

Entsprechende Äußerungen wurden von den zahlreichen Zuhörern aus dem Landkreis Fürth bereits während der zweiten mündlichen Verhandlung mit hörbarem Unwillen kommentiert. Für Kleinlein sind sie umso unverständlicher angesichts der Tatsache, dass die gleiche Behörde seinem Verband wiederholt davon abgeraten habe, das ohnehin geringe Grundwasser-Vorkommen anzuzapfen. „Und wenn die Gutachten so widersprüchlich waren, warum hat das Gericht dann kein Ober-Gutachten zugelassen?“, fragt er und wundert sich, dass der Leiter des Wasserwirtschaftsamtes bei Vorträgen für die Gründung von Wasserverbänden wirbt, um „wildes Brunnenbohren“ zu verhindern.

„Drittbetroffene“

Dass das Gericht die drei Kläger als „Drittbetroffene“ einstufte, kann Kleinlein nicht nachvollziehen: „Wer, wenn nicht Landwirte, deren Felder im Bereich der Brunnen liegen, sollte unmittelbarer betroffen sein?“, meint er. Und der Asbach selbst kann kaum vor Gericht ziehen und um sein Wasser streiten, bestätigt Bernd Gabriel, stellvertretender Leiter des Bauamts Oberasbach.

Die Stadt Oberasbach hat in jüngster Vergangenheit viel Geld in die Renaturierung des Baches gesteckt, nach dem sie benannt ist. Aktuell wird ein Abschnitt des Bachlaufs unweit des Hainbergs (Kreutleser Wiesen) für 180 000 Euro in einen naturnahen Zustand zurückversetzt. Vor zwei Jahren wurde ein Abschnitt zwischen Rehdorf und Oberasbach („Sattlerwiesen“) für 160 000 Euro ökologisch aufgewertet. Rechnet man die Investitionen hinzu, die die Stadt tätigt, um die Wasserqualität im Asbach gemäß EU-Vorgaben zu verbessern, gehen die Summen in die Millionen.

Die Mitteilung zur Urteilsbegründung findet sich auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Link www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/p-2016-08.pdf

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