Wieso Simba-Dickie für den Rubiks Würfel vor Gericht zieht

26.11.2014, 06:00 Uhr
Wieso Simba-Dickie für den Rubiks Würfel vor Gericht zieht

© Reuters/Laszlo Balogh

Er hat Generationen von Tüftlern zur Weißglut gebracht, stellt selbst Roboter vor erhebliche Herausforderungen und wurde bis zum Zenit seiner Begehrtheit in den 1980er Jahren weltweit über 160 Millionen Mal verkauft: Rubik’s Zauberwürfel.

Diese Konstruktion hat der ungarische Bauingenieur und Architekt Erno Rubik einst für seine Studenten erfunden, um ihnen räumliches Denken beizubringen. Sie besteht aus mehreren kleinen Würfeln in unterschiedlichen Farben, die zusammen selbst einen großen Würfel bilden. Die kleinen Quadrate können ineinander dreidimensional so gegeneinander verdreht werden, dass der Gesamtwürfel auf allen sechs Flächen jeweils eine Farbe zeigt. Die Kunst ist, aus einem anfangs bunten Durcheinander ein Gebilde mit einheitlichen Farbflächen zu drehen.

Ein Geduldsspiel

Was Spielernaturen rund um den Globus noch heute beschäftigt, strapazierte auch die Geduld der Justiz — und das über Jahre hinweg. Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die unter anderem die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s Cube“, also am Zauberwürfel, verwaltet, hatte das Markenamt der Europäischen Union im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für „dreidimensionale Geduldsspiele“ eingetragen.

Das wiederum passte nun dem Fürther Spielzeug-Giganten Simba Dickie mit seiner Tochter Simba Toys nicht, der auch gerne Geschäfte mit diesem Würfel machen wollte und bis heute fast identische Produkte aus Fernost im Angebot hat. „Das aber war gar nicht mal so sehr das Entscheidende, das bei uns betroffene Sortiment ist eher unbedeutend“, hieß es am Dienstag bei Simba Dickie in Fürth.

Es ging — wie so oft — ums Prinzip. Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass die Drehbarkeit des Würfels, die man ja optisch nicht erkennen könne, weil sie im Innern des Würfels verborgen ist, eine technische Lösung ist und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden kann. Also beantragten die Franken — bereits im Jahr 2006 — die „Nichtigerklärung“ der dreidimensionalen Marke. Sie scheiterten damit aber beim Markenamt, so dass Simba Toys den Klageweg beschritten hat.

Unterschied in der Struktur

Ein schier endlos langer Weg — und er ist vermutlich noch nicht zu Ende. Denn erst am Dienstag hat das Europäische Gericht das Urteil in der Rechtssache T-450/09 veröffentlicht — und in Fürth prüft man nun, ob man dagegen Rechtsmittel einlegen will. Das Gericht teilt nämlich die Auffassung der Franken ganz und gar nicht. Es hat in erster Instanz für Recht befunden, dass die Eintragung der Form des Rubik’s Zauberwürfel als Gemeinschaftsmarke sehr wohl gültig ist. Die Struktur des beweglichen Zauberwürfels unterscheide sich deutlich von ähnlichen dreidimensionalen Geduldsspielen. Und die grafische Darstellung enthalte auch keine technische Lösung, die seinem Schutz als Marke entgegenstünde.

Die Richter konkretisierten diese Auffassung mit dem Hinweis, dass sich die Drehbarkeit der Würfelflächen nicht aus der Oberflächengestaltung des Würfels ergibt, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Soweit stimmen die Richter noch mit Simba Toys überein. Doch sie schließen anders als die Fürther daraus: Weil man eben die Mechanik nicht sieht, kann die Eintragung der Form des Rubik’s Zauberwürfel als Gemeinschaftsmarke auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte.

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