"Wurst-Aktie" bringt Fürther Metzger vor Gericht

7.9.2013, 13:00 Uhr

© Oliver Berg/dpa

Er habe an den Erfolg seiner Genussrechte geglaubt, sagt Jörg Weckerlein, Metzgermeister und Finanzwirt. Die Investoren freiwillig zu entschädigen, sei nicht drin. „Das Geld steckt in der GmbH“, sagt Weckerlein, der alles tun will, „um wieder auf die Füße zu kommen.“ Dass ihm jetzt ein Rechtsstreit droht, hält er für ungerecht – schließlich habe er 32 Arbeitsplätze gerettet und wurstete trotz der laufenden Insolvenz weiter. Und weil er seine Genussrechte für rechtlich einwandfrei hält, lehnt er eine außergerichtliche Einigung ab.

Ein halbes Dutzend Anleger, die ihr Sparschwein von ihm schlachten ließen, sehen dies anders: Ihre ersten Gewinne wurden ihnen für den 30. März 2013 versprochen, doch die Rendite blieb bis heute aus. Nun hat Rechtsanwalt Carl-Peter Horlamus, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Klage eingereicht.

Die Wurst-Aktionäre hatten sich von Werbezetteln, die der Metzger seit Januar 2012 seinen Kunden in die Tüten packte, beeindrucken lassen. Dabei ging es um eine Geldanlage in Form von Genussrechten: Der Metzgermeister und Finanzwirt versprach ab 100 Euro sieben Prozent, ab 1000 Euro zehn Prozent Zins in Form von Warengutscheinen für Würste aller Art. Das Volumen der Emission lag bei 900 Scheinen, also maximal 90.000 Euro. Inzwischen hat der Insolvenzverwalter festgestellt, dass im Gesamtwert von 57.900 Euro gezeichnet wurde.

Er habe seine Kunden nie täuschen wollen, versichert Weckerlein. Tatsächlich meldete der Metzger im Dezember 2012 Insolvenz an, die ehemaligen Filialen führt er über neu gegründete Einzelfirmen. Der Vorteil: Die Verbindlichkeiten der GmbH müssen damit nicht übernommen werden und tatsächlich blieben 32 Arbeitsplätze erhalten. Die Gläubiger werden aus der Insolvenzmasse bedient, doch die Anleger gehen leer aus.

Fest steht: In den Genussrechtsbedingungen – für ihre Gestaltung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften – ist nicht nur der Zinssatz, die Laufzeit und die Kapitalrückzahlung festgelegt, sondern auch die Nachrangigkeit. Die Genussschein-Gläubiger kommen also erst zum Zug, wenn alle anderen Gläubiger bedient sind.

Doch fest steht auch: Mit Hilfe der Einnahmen wollte Weckerlein den Ausbau seines Filialnetzes vorantreiben. Angeblich, so soll der Insolvenzverwalter festgestellt haben, war die GmbH bereits seit dem Jahr 2008 bilanziell überschuldet.

Nun muss gerichtlich geklärt werden, ob die Anleger darauf vertrauten, ihr Geld in einen Familienbetrieb zu stecken oder in den Aufbau einer neuen Filiale investieren wollten. Dazu kommt: Offen ist, ob der Metzger rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hat und persönlich haftet.

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