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Wie berichtet, fielen Ende Dezember am Oberlindacher Kriegerdenkmal zwei im Landkreis einmalige Säuleneichen. Eine extra einberufene Bürgerversammlung im Ortsteil hatte schon Anfang Mai für ihre Beseitigung gestimmt.
Die Bayerische Gemeindeordnung setzt aber mit Artikel 18 Absatz 4 solchen Mitberatungsrechten von Bürgern klare Grenzen. Sie können nur „Empfehlungen“ sein, die „innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden“ müssen. Bis zum Ende des Jahres 2011 kamen die Säuleneichen nicht auf die Tagesordnung der Ratssitzungen.
Als sie abgeholzt waren und in der folgenden Januarsitzung Bürgermeister Tritthart massive Kritik entgegenschlug, rechtfertigte er sein Vorgehen damit, dass er den Bürgerwunsch erfüllen musste und dass die Gemeinderäte mit der Zustimmung zum Haushaltsplan 2012 die Fällaktion gebilligt hätten.
Dort war unter vielen eine Position aufgeführt, aus deren Erläuterungen „nicht klar ersichtlich war, dass eine Fällung der Bäume vorgenommen werden sollte“, bemerkt dazu Wolfgang Fischer, erster Verwaltungsjurist und Abteilungsleiter Kommunales im Landratsamt in seiner Antwort an Christiane Kolbet (Grüne).
Sie hatte sich an ihn mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gewandt, die Vorgehensweise von Bürgermeister Alexander Tritthart zu prüfen.
Diese aktuelle dienstaufsichtliche Würdigung führt weiter aus, dass das Fällen von Bäumen grundsätzlich zwar eine „Angelegenheit der laufenden Verwaltung“ sei, bei der der Bürgermeister weder eine Erlaubnis noch ein Wertgutachten einholen müsse.
Im konkreten Fall aber handle es sich um eine „singuläre, außergewöhnliche gemeindepolitische Angelegenheit“, also um „keine Routine“, denn die Bäume hatten „aufgrund ihres markanten Wuchses und ihrer optischen Einheit mit dem Kriegerdenkmal besondere Bedeutung, was auch von Paul Rothmund, Sachgebietsleiter Gartenbau des Landratsamts, bestätigt wird“.
In seiner rechtlichen Bewertung bekräftigt Abteilungsleiter Fischer, dass der Gemeinderat das Thema innerhalb einer Frist von drei Monaten hätte behandeln müssen, weil Bürgerversammlungen nur beratende Wirkung entfalten und der erforderliche Gemeinderatsbeschluss auch nicht durch die Zustimmung der Räte zum Haushaltsplan 2012 ersetzt werden konnte. Denn die Fällungsabsicht war aus den Erläuterungen zur „entsprechenden Haushaltsposition nicht klar ersichtlich“.
Hätte die Feuerwehr des Ortsteils die Bäume gefällt, wovon alle ausgingen, so wäre dies rechtens gewesen, solange dies nicht „ihre Einsatzbereitschaft beeinträchtigt“ hätte, führt Wolfgang Fischer weiter aus. Allerdings habe seine Nachfrage im Rathaus ergeben, dass Bürgermeister Tritthart nicht die Ortsfeuerwehr als Institution, „sondern Gemeindebürger, die der Feuerwehr angehören“ beauftragt habe.
FW- Kommandant Karl-Heinz Hertlein hat dies wohl anders verstanden. Er sprach noch Anfang Januar unserer Zeitung gegenüber von dieser Fällung als „letzter Aktion des aktiven Feuerwehrjahres“.
Egal, wer nun rein rechtlich die Bäume gefällt hat: Christiane Kolbet bezeichnet die verwaltungsjuristische Bewertung als „Rüge und schallende Ohrfeige für einen Verwaltungsexperten“.
Denn Jurist Fischer, zuständig für die Aufsicht über alle Kommunen, hat der Gemeinde Weisendorf mitgeteilt, dass die Art und Weise der Baumfällung „im Ergebnis ein Verstoß gegen Artikel 29 der Gemeindeordnung“ ist. Was im Klartext heißt, dass in diesem Fall nicht der Bürgermeister, sondern ausschließlich der Gemeinderat hätte entscheiden dürfen und müssen.
