Kelheimer Joggerinnenmord – Verteidigung verlangt Freilassung

31.7.2012, 14:20 Uhr
Der Joggerinnen-Mörder war 2009 bundesweit der erste Jugendtäter, bei dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Dies wurde erst durch ein neues Gesetz möglich, das nur wenige Tage vor der geplanten Haftentlassung des Mannes in Kraft getreten war.

© dapd Der Joggerinnen-Mörder war 2009 bundesweit der erste Jugendtäter, bei dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Dies wurde erst durch ein neues Gesetz möglich, das nur wenige Tage vor der geplanten Haftentlassung des Mannes in Kraft getreten war.

Rund 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin in Kelheim hat die Verteidigung die Freilassung des Angeklagten beantragt. Im Verfahren um die nachträgliche Sicherungsverwahrung des heute 34-Jährigen seien keine Beweise erkennbar geworden, dass von seinem Mandanten eine akute Gefahr ausgehe, sagte Rechtsanwalt Adam Ahmed am Dienstag vor dem Regensburger Landgericht. Außerdem enthielten die psychiatrischen Gutachten erhebliche Mängel. Die Anklagebehörde hatte in ihrem Plädoyer eine nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt.

Der Angeklagte hatte 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin erwürgt und sich über dem Leichnam selbst befriedigt. Nach der Verbüßung der Jugendhöchststrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg im Jahr 2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Täters angeordnet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde der Fall erneut verhandelt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor besonders gefährlichen Tätern schützen, die ihre Strafe bereits abgesessen haben.

Gutachter müssen den Verurteilten als weiterhin gefährlich einstufen

Voraussetzung ist, dass psychiatrische Gutachter den Verurteilten weiter als gefährlich ansehen. Staatsanwalt Christian Huber stützte sich bei seinem Antrag auf einen forensischen Sachverständigen, der die Rückfallgefahr des Mannes als hoch einschätzte. Demnach liege bei dem Angeklagten ein „sexueller Sadismus als schwerwiegende Störung vor“.

„Der Sachverständige hat von einer intuitiven Einschätzung bei der Rückfallgefahr gesprochen“, sagte dagegen Verteidiger Ahmed in seinem Schlussvortrag. Die Sachverständigen in dem jetzigen Verfahren hatten den Angeklagten nicht selbst untersucht, sondern sich auf ältere Gutachten gestützt. Das Urteil soll am Freitag verkündet werden.

Der Joggerinnen-Mörder war 2009 bundesweit der erste Jugendtäter, bei dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Dies wurde erst durch ein neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung von Jugendstraftätern möglich, das nur wenige Tage vor der geplanten Haftentlassung des Mannes in Kraft getreten war. Vier Straftäter, darunter der jetzt Angeklagte, hatten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die deutschen Regelungen zur Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig ansah.

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