Kita-Betreuerin will Frau heiraten, jetzt droht ihr die Kündigung

13.2.2018, 05:42 Uhr
Der Frau aus Schwabach droht die Kündigung, weil sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin heiraten möchte. Die Kirche sieht in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die eigene Grundordnung. (Symboldbild)

© Foto: Georg Wendt/dpa Der Frau aus Schwabach droht die Kündigung, weil sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin heiraten möchte. Die Kirche sieht in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die eigene Grundordnung. (Symboldbild)

Wenn sie die geplante Hochzeit mit ihrer Partnerin noch abblase, könne man über eine Weiterbeschäftigung reden. Das habe ihr der Pfarrer deutlich gemacht, so Lisa Nicklas im Gespräch mit den Nürnberger Nachrichten. Ansonsten sei Schluss.

Der Geistliche selbst ist gegenwärtig nicht zu erreichen. Er macht Urlaub. Dort ist er auch für das Bistum Eichstätt nicht zu sprechen, um den Sachverhalt im Details zu klären. Das ist aber nötig, sagte Bistums-Sprecher Martin Swientek.

Das Arbeitsverhältnis von Lisa Nicklas war von Anfang an befristet. Der Grund dafür ist vorerst genauso unbekannt wie eine Antwort auf die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitsvertrag verlängert werden könnte. Hinzu kommt, dass Trägerin des Kinderhauses mit Hort und Krippe die katholische Kirchenstiftung Kornburg ist. Die rechtliche Aufsicht führe zwar, so Swientek, das Bistum auch hier, aber einzelne juristische Gesichtspunkte müssten in dieser Konstellation beachtet werden. Welche das sind, dazu lasse sich auf die Schnelle nichts sagen.

Verweis auf kirchliche Grundordnung

Von der ganz automatischen Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, der eine gleichgeschlechtliche Ehe eingeht, könne laut Eichstätter Bistums-Sprecher aber keine Rede sein. Er verweist auf die arbeitsrechtliche Grundordnung seiner Kirche. Dort steht: "Liegt ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß vor, so hängt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von der Abwägung der Einzelfallumstände ab."

Ausdrücklich aufgeführt sind dort unter anderem Beschäftigte im "erzieherischen Dienst". Auch für sie ist "das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre erforderlich". Zu den Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten, wie es kirchenamtlich heißt, gehört das "Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Es muss aber geprüft werden, ob ein solcher Schritt ein "erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis" erregt oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt. Diese Prüfung hat noch nicht stattgefunden.

Immer offen gewesen

Wie berichtet, pflegt Lisa Nicklas nach eigener Schilderung ein gutes Verhältnis zu Kolleginnen, Kindern und Eltern. Einzelne Eltern haben das bestätigt. Außerdem habe sie schon immer, so die 31-jährige Erzieherin aus Schwabach, nie ein Geheimnis daraus gemacht, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin zusammenlebt. Der Ärger kam erst mit den gemeinsamen Hochzeitsplänen.

Dass die Kirchen - das gilt für die katholische wie für die evangelische - überhaupt solche arbeitsrechtlichen Sonderregelung einführen dürfen, hängt mit ihrem verbrieften Selbstbestimmungsrecht zusammen. Das garantiert ihnen das Grundgesetz (Artikel 140). Dorthin übernommen wurden einige Artikel der Weimarer Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht vor einigen Jahren erst wieder gestärkt. 2014 etwa ging es um den Chefarzt eines katholischen Krankenhauses, der zum zweiten Mal geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihm gekündigt.

Kirchliches Selbstverständnis

Urteile der Arbeitsgerichte, die diese Kündigung für unwirksam erklärten, hob Karlsruhe wieder auf. Staatliche Gerichte dürften sich demnach nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses sich nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen stehe.

Ein einmal gefundenes Selbstverständnis muss allerdings selbst bei Kirchen nicht bis in alle Ewigkeit gelten. Wäre die Schwabacherin Lisa Nicklas zum Beispiel Erzieherin bei einem Träger der evangelischen Diakonie, müsste sie nicht um ihre Stelle fürchten, im Gegenteil, sie könnte sie freuen.

Die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinie der Protestanten halten nämlich fest: Auch für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf dem Standesamt oder beim Notar gibt es einen freien Tag.

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