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„Dann wären wir ja erpressbar“

Kirchen lassen bei Steuern nicht mit sich handeln — Ausnahmen von der Regel - 28.01. 09:26 Uhr

NEUMARKT/EICHSTÄTT  - Die Kirche lässt nicht mit sich handeln, wenn es um die Steuerschuld ihrer Schäfchen geht. Aber es gibt nach dem weltlichen Recht bestimmte Lebensumstände, bei denen der Kirchenfiskus Milde walten lässt.

Die Kirchen und das liebe Geld: Bei der Klingelbeutelspende hat es jeder Gläubige in der Hand, wieviel er geben will. Bei Steuerschulden gibt es indes keinen Verhandlungsspielraum.
Die Kirchen und das liebe Geld: Bei der Klingelbeutelspende hat es jeder Gläubige in der Hand, wieviel er geben will. Bei Steuerschulden gibt es indes keinen Verhandlungsspielraum.
Foto: dpa

Es sind Einzelfälle, wenige, die zum Telefonhörer greifen und kaum verhüllt mit dem Austritt aus der Kirche drohen, um das klerikale Steueramt gefügig zu machen, berichtet Ludwig Schneider. Der Leiter des katholischen Kirchensteueramtes in Eichstätt erzählt auch, dass solche Anrufer dann schon einmal statt der viel höheren Steuerschuld monatliche Zahlungen von 50 Euro anbieten.

Geiz ist geil und das Leben ein großer Marktplatz? Die katholische Kirche ist von den ökonomischen Zeitströmungen ziemlich unbeeindruckt. Und sie muss es schon aus rechtlichen Gründen sein. „Die Kirchensteuer beruht auf dem staatlichen Kirchensteuergesetz, und ein staatliches Gesetz ist nicht verhandelbar“, sagt Ludwig Schneider. Seine Behörde muss nach dem Legalitätsprinzip und nach den Vorschriften der weltlichen Abgabenordnung agieren: „Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann über die Höhe nicht verhandelt werden.“ Würden sich die Kirchensteuerbeamten zu einem solchen Deal hinreißen lassen, dann müssten sie sich vielleicht sogar wegen Rechtsbeugung verantworten. Schneider: „Wenn wir uns darauf einlassen würden, dann wären wir erpressbar.“



Und der Eichstätter Amtsleiter führt noch einen viel grundsätzlicheren Einwand gegen das Aushandeln der Kirchensteuerschuld an: Letztlich wäre die Religionsfreiheit berührt, wenn ein Austrittswilliger durch den „angepassten“ Satz zum Verbleib in der Kirche veranlasst würde.

Alle werden gleich behandelt

„Wir verhandeln nicht, die Kirchensteuer ist ein Solidarsystem und da werden alle gleich behandelt“, sagte auch der Sprecher des evangelischen Landeskirchenamtes, Johannes Minkus.

„Zeigt mir die Münze, mit der ihr die Steuern bezahlt!", heißt es in der Bibel bei Matthäus, Kapitel 22. Und da die Kirchensteuer nach der Lohn- oder Einkommenssteuer berechnet wird und etwa acht Prozent der Abgaben an den Staat beträgt, „wäre ein Kirchensteuererlass schwer nachvollziehbar, wenn die Einkommenssteuer beglichen wird“, sagte Ludwig Schneider. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt sehr wohl auch Situationen, in denen das Kirchensteueramt aus „sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen“ auf Zahlungen ganz oder teilweise verzichtet. Erwirkt zum Beispiel ein überschuldeter Unternehmer bei den Banken einen Krediterlass und „erwirtschaftet“ dadurch einen Sanierungsgewinn, weil er seine Verbindlichlichkeiten verringert, dann wäre dieses „Plus“ einkommenssteuerpflichtig. Wenn dann das Finanzamt die Einkommenssteuer erlasse, um Arbeitsplätze nicht zu gefährden, „dann schließen wir uns beim Erlass anteilig an“, so Amtsleiter Schneider.

Erleichterungen bei der Abgabenpflicht sind auch dann denkbar, wenn durch eine Kirchensteuerzahlung die „wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet“ würde. Dies betrifft bedüftige und vermögenslose Menschen. „Aber da muss man jeden Einzelfall prüfen“, schränkt Ludwig Schneider ein.

Die evangelische Landeskirche nennt einen Beispielfall: Ein 58 Jahre alter Arbeitnehmer, der seinen Job verliert, eine stattliche Abfindung erhält, aber nachweislich einige Jahre von dem Geld leben muss, weil er keine neue Stelle findet. 



WOLF–DIETRICH NAHR



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