Solarpark nur mit Auflagen in Pilsach

15.9.2018, 10:32 Uhr
Symbolbild Solar

© Wolf-Dietrich Nahr Symbolbild Solar

Im Juli erfolgte die Auslegung des Bebauungsplans sowie des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes, woraufhin verschiedene Stellungnahmen eingingen. Unter anderem von der Kreisbrandinspektion des Landkreises Neumarkt, welche darauf hinwies, dass die Feuerwehren der Gemeinde für dieses Vorhaben personell und materiell gut ausgestatt ist und somit die Leistungsfähigkeit gegeben ist. Im Bezug auf die Hilfsfrist bestehen keine Bedenken, doch wird darauf hingewiesen, dass Löschwasserversorgungsanlagen Aufgabe der Gemeinde ist.

Die Erschließung ist laut der Kreisbrandinspektion ausreichend gesichert, allerdings sei für den Solarpark ein Feuerwehrplan notwendig, in welchem beispielsweise auch die eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zuzuordnen sei.

Die Telekom hat grundsätzlich keine Einwände, wies jedoch darauf hin, dass bei den weiteren Planungen ihrerseits keine Verpflichtung besteht, die Photovoltaikanlage an das öffentliche Telekommunikationsnetz der Telekom anzuschließen. Das Landesamt für Denkmalpflege merkte an, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler nur der Meldepflicht unterliegen und die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach Anzeige unverändert zu belassen sind.

Begrünung angemahnt

Die Abteilung Naturschutz des Landratsamtes Neumarkt betonte, dass eine gute Einbindung des geplanten Solarparks in die freie Landschaft durch eine entsprechende Eingrünung besonders wichtig sei und monierte die nicht geplante Eingrünung des Zaunes. Ebenso sei der angesetzte Kompensationsfaktor von 0,1 zu niedrig und nicht gerechtfertigt. Damit dem Solarpark naturschutzfachlich zugestimmt werden kann, sei eine Randeingrünung erforderlich sowie die Anwendung des Regel-Ausgleichsfaktors von 0,2.

Wie die Gemeinde daraufhin festlegte, wird der Kompensationsfaktor aufgrund der nicht umsetzbaren Eingründung, unter anderem aufgrund von fehlenden Abstandsflächen, auf 0,2 festgesetzt. Die Randeingrünung wird dementsprechend durch die Einrichtung von Blühstreifen und der Begrünung der Einfriedung durch Kletterpflanzen erreicht.

Vom bayerischen Landesamt für Umwelt in Augsburg kam der Hinweis, dass das Schutzgut Boden bisher nur sehr allgemein behandelt wird und daher die Bewertung erst noch erfolgen kann. Zum Schutz des Bodens sei vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen und abseits des Baustellenbetriebes getrennt zu lagern. Außerdem solle die Begrünung des Geländes schnellstmöglich erfolgen.

Befristung abgelehnt

Seitens der Autobahndirektion Nordbayern bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Photovoltaikanlage, allerdings sollen folgende Auflagen berücksichtig werden: Eine Bauverbotszone für jegliche Bebauung, ein Blendgutachten, eine zeitliche Befristung von 20 Jahren sowie die Tatsache, dass Sonderabfahrten von der Bundesautobahn grundsätzlich nicht möglich sind und die Erschließung für Bau und Unterhalt der PV-Anlage ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz zu erfolgen hat.

Der Gemeinderat merkte an, dass das Blendgutachten bereits in Bearbeitung ist und nach Fertigstellung in den Bebauungsplan eingearbeitet wird. Auch die Bauverbotszone wird berücksichtigt, allerdings bestehe für eine Befristung kein Anlass. Das Gremium stimmte dem überarbeiteten Entwurf zum Flächenutzungs- und Landschaftsplan zu und beschloss die Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen, was mindestens fünf Wochen in Anspruch nehmen wird. Dies gilt ebenso für den Bebauungsplan, welcher nach den Ergänzungen und Änderungen als Auslegungsplan gebilligt ist.

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