Straßenumlage in Pilsach: "Das kann sich keine Familie leisten"

17.9.2017, 09:31 Uhr
Straßenumlage in Pilsach:

© Wolfgang Fellner

Die Anlieger seien zahlreich erschienen, um die aktuelle Planung zu sehen, vor allem aber auch, um die Kosten zu erfahren, die auf sie zukommen. Gestartet wird mit der Maßnahme in der Birkenstraße bereits am 18. September, mit dem Bohleitenweg kann wohl erst im nächsten Jahr begonnen werden, und im Juni 2018 soll das Vorhaben abgeschlossen werden.

Der Gemeindechef hatte bei der Vorstellung der Entwurfsbescheide noch einmal darauf hingewiesen, dass diese mit einem Fragezeichen zu sehen sind, da sich noch einiges ändern kann. Es wurde allerdings schon mehrfach mit der Rechtsaufsicht Rücksprache gehalten. Aktuell wird das Vorhaben als Anliegerstraße gewertet, damit liege der Anliegeranteil bei 80 Prozent der ausbaufähigen Kosten. Im Entwurfsbescheid wird die Fälligkeit des Beitrages auf drei Raten angedacht, die erste bereits im November, die zweite dann im März nächsten Jahres und der Rest ist nach Erhalt der Abschlussrechnung zu zahlen.

Für die Berechnung wurden alle betroffenen, anliegenden Grundstücke genommen und deren gesamte Grundstücksfläche den Kosten gegenübergestellt, welche auf die Anlieger entfallen. Damit erhält man einen Quadratmeterpreis, welcher dann für alle Anlieger als Basis der Berechnung genommen wird. Dabei gibt es bei allen Maßnahmen Grundstücke, die zu mehreren Seiten an den Straßen anliegen, die erneuert werden, und auch sonst gibt es einige Härtefälle.

Bürgermeister Adolf Wolf sagte, das Ausbaubeitragsrecht sei "einfach nicht gerecht" und führe zu Unfrieden, doch bisher gebe es keine andere Lösung. Aktuell zahlen die Anlieger für diese Maßnahmen zwischen 6900 Euro und knapp 105 000 Euro. Der Gemeinderat war sich einig: "Das kann sich doch keine Familie leisten." Für einige Bürger könnte das den finanziellen Ruin bedeuten. Doch müsse man gleichzeitig einen vernünftigen Standard auf den Straßen der Gemeinde gewährleisten können.

Wolf wies darauf hin, dass man sowohl mit der Rechtsaufsicht als auch mit den Planern bereits mehrfach nach Möglichkeiten gesucht habe, die Maßnahmen für die Anlieger günstiger abwickeln zu können. Auch gebe es immer wieder neue Urteile in diesem Bereich. Angeführt wurde auch, dass die Stadt Neumarkt beispielsweise plant, die Anliegersätze zu senken, allerdings könne es da Probleme mit der Rechtsgültigkeit geben, und möglicherweise handle die Stadt dabei ihrer Satzung zuwider.

"Ganz schwierige Geschichte"

Noch dazu könne sich das eine kleine Gemeinde wie Pilsach nicht leisten, und damit könnte es Probleme mit vorherigen Beitragszahlern geben, welche nach höheren Sätzen abgerechnet wurden. "Das ist eine ganz schwierige Geschichte", so Wolf. Die Gemeinde Pilsach halte sich bis jetzt an die Empfehlungen des Gemeindetages und der aktuellen Rechtssprechung. Klar sei jedoch, dass es einige Härtefälle gebe, die Bürger bis an die absolute Belastungsgrenze bringen würden. Leider sei dabei auch gesetzlich geregelt, dass die Gemeinde kein Geld verschenken darf, also nach den aktuellen Beitragssätzen abrechnen muss. Adolf Wolf prophezeite: "Wir werden uns noch öfter darüber unterhalten müssen."

Im Zuge dieser Angelegenheiten hat das Gremium noch einen Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung vorgenommen. Dabei wurde auf ein Urteil in Bezug auf die Tiefenbegrenzung bei betroffenen Grundstücken reagiert. Dieses setzt fest, dass am Ende des letzten Gebäudes am Grundstück abzutrennen ist und das restliche Grundstück als Außenbereich abzurechnen ist. Ebenso wurde die Definition für Vollgeschosse aus der bayerischen Bauordnung übernommen, die gewerbliche Nutzung der Gebäude und die Geschoss-Verteilung angepasst.

Weitere Änderungen in der Ausbaubeitragssatzung betreffen Eckgrundstücke und die Möglichkeit zur Verrentung, Ratenzahlung und die sogenannte Billigungsklausel. Auch die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Pilsach wurde auf den neuesten Stand gebracht: Es um die Frage, welche Kosten zum Erschließungsaufwand gehören und um die Unterteilung in Innen- und Außenfläche. Definiert wurde weiterhin die Entstehung der Beitragspflicht und wie diese sich zusammensetzt. Die Anpassungen in beiden Satzungen treten zum 2. Oktober in Kraft.

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