45.500 Euro für totes Baby: Familie und Klinik stimmen zu

5.8.2015, 14:05 Uhr
Die Eltern des toten Mädchens wollen durch den Prozess endlich die wahren Hintergründe des Tods ihrer Tochter erfahren. (Symbolbild)

© colourbox.de Die Eltern des toten Mädchens wollen durch den Prozess endlich die wahren Hintergründe des Tods ihrer Tochter erfahren. (Symbolbild)

Im ersten Moment klingt es nach einer makabren Rechnung, doch Richter und Anwälte orientieren sich bei der Höhe des Schmerzens­geldes an jährlich aktualisierten und veröffentlichten Tabellen.

Sie sind zu einem Buch gebunden und erhal­ten Urteile, die den Juristen in ver­gleichbaren Prozessen helfen sollen. Im deutschen Recht sollen Schmer­zensgeld und Schadenersatz vor al­lem Einschränkungen ausgleichen, auch der Sühnegedanke spielt eine Rolle. Die Entscheidung wird von Fall zu Fall getroffen.

Das Paar musste erleben, dass im Januar 2011 eines ihrer Töchterchen starb. Die Eltern des Kindes sind vom Verschulden der Kinderklinik überzeugt und reichten gegen die Diakonie Neuendettelsau als Träge­rin Klage ein.

12.500 Euro für das Leiden des Babys

Auch die Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ans­bach vermuten einen Behandlungs­fehler - und haben eine Vergleichs­summe von 45.500 Euro vorgeschla­gen, der beide Parteien nun zustimmten. Darin stecken 12.500 Euro für das Leiden des Babys und 33.000 Eu­ro für das Leiden der Eltern.

Ihr Baby kam am 28. Januar 2011 mit Bauchschmerzen und Durchfall in die Klinik. Dem Mädchen wurde Blut abgenommen, eine Infusion wurde gelegt, doch der Zustand ver­schlechterte sich. Die Ärzte reani­mierten das Kind, zwei Tage später war es tot.

Todesursache Luftembolie

Eine Obduktion ergab, dass eine Luftembolie den Tod ver­ursacht hatte. Dem Rechtsmediziner fiel der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Anlegen der Dauer­tropfinfusion und dem Herzstill­stand auf. Im Zivilprozess bestätig­ten weitere Gutachter den Befund.

Drang die Luft durch die Reanimati­on in das Gefäßsystem ein, tragen die Ärzte keine Schuld. Wurde je­doch die Infusion fehlerhaft ange­legt, wäre dies ein Behandlungsfeh­ler.

Klären können dies die Gutach­ter mit endgültiger Sicherheit nicht, doch eine Tendenz für eine fehler­haft angelegte Infusion ist heraus­zuhören - und dazu tendieren auch die Richter, wie die Höhe der Ver­gleichssumme zeigt.

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