45.500 Euro für totes Baby: Familie und Klinik stimmen zu
5.8.2015, 14:05 UhrIm ersten Moment klingt es nach einer makabren Rechnung, doch Richter und Anwälte orientieren sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes an jährlich aktualisierten und veröffentlichten Tabellen.
Sie sind zu einem Buch gebunden und erhalten Urteile, die den Juristen in vergleichbaren Prozessen helfen sollen. Im deutschen Recht sollen Schmerzensgeld und Schadenersatz vor allem Einschränkungen ausgleichen, auch der Sühnegedanke spielt eine Rolle. Die Entscheidung wird von Fall zu Fall getroffen.
Das Paar musste erleben, dass im Januar 2011 eines ihrer Töchterchen starb. Die Eltern des Kindes sind vom Verschulden der Kinderklinik überzeugt und reichten gegen die Diakonie Neuendettelsau als Trägerin Klage ein.
12.500 Euro für das Leiden des Babys
Auch die Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vermuten einen Behandlungsfehler - und haben eine Vergleichssumme von 45.500 Euro vorgeschlagen, der beide Parteien nun zustimmten. Darin stecken 12.500 Euro für das Leiden des Babys und 33.000 Euro für das Leiden der Eltern.
Ihr Baby kam am 28. Januar 2011 mit Bauchschmerzen und Durchfall in die Klinik. Dem Mädchen wurde Blut abgenommen, eine Infusion wurde gelegt, doch der Zustand verschlechterte sich. Die Ärzte reanimierten das Kind, zwei Tage später war es tot.
Todesursache Luftembolie
Eine Obduktion ergab, dass eine Luftembolie den Tod verursacht hatte. Dem Rechtsmediziner fiel der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Anlegen der Dauertropfinfusion und dem Herzstillstand auf. Im Zivilprozess bestätigten weitere Gutachter den Befund.
Drang die Luft durch die Reanimation in das Gefäßsystem ein, tragen die Ärzte keine Schuld. Wurde jedoch die Infusion fehlerhaft angelegt, wäre dies ein Behandlungsfehler.
Klären können dies die Gutachter mit endgültiger Sicherheit nicht, doch eine Tendenz für eine fehlerhaft angelegte Infusion ist herauszuhören - und dazu tendieren auch die Richter, wie die Höhe der Vergleichssumme zeigt.
6 Kommentare
Um selbst einen Kommentar abgeben zu können, müssen Sie sich einloggen oder sich zuvor registrieren.
0/1000 Zeichen