Fall Mollath: Kein neues psychiatrisches Gutachten

5.2.2013, 17:35 Uhr
Fall Mollath: Kein neues psychiatrisches Gutachten

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Unklar war am Dienstag noch, wie die Staatsanwaltschaft mit der Bayreuther Entscheidung umgeht. „Im Moment liegt uns die Entscheidung noch nicht vor. Sobald das der Fall ist, werden wir prüfen, ob wir Beschwerde dagegen einlegen oder nicht“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Nürnberg.

Die bei der Nürnberger Justiz angesiedelte Prüfung hat nichts mit dem geplanten Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu tun; damit ist die Staatsanwaltschaft Regensburg befasst. Die jetzige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Bayreuth habe auch keinen Einfluss auf das Regensburger Verfahren, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Regensburg am Dienstag.

Das erneute psychiatrische Gutachten hatte im Oktober 2012 die Staatsanwaltschaft Nürnberg beantragt. Nach einer Welle kritischer Presseberichte hatte die Anklagebehörde damit klären wollen, ob Mollaths Unterbringung in der Psychiatrie noch immer gerechtfertigt ist.

Neues Gutachten nur mit Mollaths Mitwirkung sinnvoll

Das Landgericht hatte eine erneute Begutachtung Mollaths nun mit der Begründung abgelehnt, dieser halte ein solches Gutachten für grotesk und überflüssig. Ohne Mollaths Mitwirkung lasse sich aber kein erneutes Gutachten erstellen, womit nur ein Gutachten nach Aktenlage möglich sei. Dieses würde aber keine neuen Erkenntnisse über Mollaths Zustand erwarten lassen.

Mollath ist seit 2006 in der Psychiatrie untergebracht, weil er seine Frau misshandelt und Reifen zerstochen haben soll. Mehrere Gutachter haben ihm Gefährlichkeit bescheinigt. Brisant ist der Fall, weil Mollath 2003 seine Frau, weitere Mitarbeiter der HypoVereinsbank und 24 Kunden beschuldigte, in Schwarzgeldgeschäfte verwickelt zu sein.

Die Staatsanwaltschaft leitete keine Ermittlungen ein, doch eine vor kurzem bekanntgewordene Untersuchung der Bank bestätigte manche Vorwürfe. Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) veranlasste Ende November, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wird.

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