Frau stolpert in Oberpfälzer Bäckerei - und bekommt Geld

10.1.2017, 17:33 Uhr
Frau stolpert in Oberpfälzer Bäckerei - und bekommt Geld

© dpa

Wer Kunden vor den Öffnungszeiten in den Laden lässt, muss Stolperfallen beseitigen. Eine Kundin, die in einer Bäckerei gestürzt war, erstritt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg 3200 Euro Schmerzensgeld. Im Juni 2015 fiel die Frau in einer Bäckerei in der Nähe von Burglengenfeld, im Oberpfälzer Landkreis Schwandorf, über eine am Boden liegende Palette.

Sie stürzte auf den Fliesenboden und verletzte sich dabei schwer: Sie verdrehte sich das linke Knie und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Bis heute hat sie Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Atteste belegen einen Dauerschaden. Bereits vor dem Landgericht Amberg forderte sie Schmerzensgeld sowie den Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

Gang vor das OLG lohnt sich für Kundin

In der Berufungsverhandlung war nun das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg als zweitgrößtes der drei bayerischen Oberlandesgerichte gefragt – dessen räumliche Zuständigkeit umfasst die Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberpfalz sowie zwei Amtsgerichtsbezirke aus Niederbayern (Kelheim und Straubing).

Für die verletzte Kundin hat sich der Gang nach Nürnberg gelohnt: Das Landgericht Amberg hatte ihre Klage noch abgewiesen, da sich die Holz-Palette, über welche sie Kundin gestolpert war, deutlich sichtbar von dem Fliesenboden abgehoben hatte. Die Klägerin hätte sie bemerken können. Dagegen ist der 4. Zivilsenat des OLG der Meinung, dass in der Bäckerei die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde. Die Klägerin betrat die Bäckerei am 6. Juni 2015 zwischen 6.15 und 6.45 Uhr – bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit.

40 Prozent Mitverschuldungsquote

Eine der diskutierten Fragen war, ob der Ladeninhaber bereits vor dem offiziellen Geschäftsbeginn die Pflicht hat, den Fußboden frei von Stolperfallen zu halten. Bei einer Backstube, so das OLG, richteten die Kunden ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die – in aller Regel in Augenhöhe – ausgelegten Waren im Verkaufstresen und nicht auf Gegenstände auf dem Fußboden.

Auch sei bei größerem Kundenandrang möglicherweise die freie Sicht auf den Boden eingeschränkt. Doch der Senat geht auch von einer erheblichen Mitverschuldensquote der Klägerin, 40 Prozent, aus. Diese Mitschuld begründen die Richter damit, dass jeder Kunde, der bereits vor den angegebenen Öffnungszeiten einen Laden betrete, auch damit rechnen müsse, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden.

6 Kommentare