Lebenslang für tödliche Schüsse auf Geburtstagsparty

23.6.2016, 18:46 Uhr
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth fällte am Donnerstag das Urteil im Prozess um einen Party-Abend, der mit einem Mord und einem versuchten Mord endete.

© Stefan Hippel Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth fällte am Donnerstag das Urteil im Prozess um einen Party-Abend, der mit einem Mord und einem versuchten Mord endete.

Christian F. bleibt ruhig, als die Vorsitzende Richterin Barbara Richter-Zeininger das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verkündet. Er hält den Kopf gesenkt, erst am Ende der langen Urteilsbegründung schaut er hoch. Auf den Zuschauerbänken drängen sich seine Angehörigen und Freunde, denen er in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2015 Schreckliches antat.

Die Familie feierte gemeinsam mit Freunden und Nachbarn im Elternhaus in Gallmersgarten (Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim) den Geburtstag des Stiefsohnes Michael B. (Namen aller Betroffenen geändert) - obwohl Christian F. erst dagegen war, weil sich die beiden immer wieder stritten. Ab dem Mittag grillt man, der Alkohol fließt, ein Joint kreist. Auch F. feiert mit - er war ein geübter Trinker, wie der Psychiater berichtete, um Mitternacht hatte F. etwa 2,5 Promille Alkohol intus, so später ein Gutachten.

Schuss in den Kiefer

Kurz vor Mitternacht kommt es zu einem Streit, Michael B. sollte nach Hause gehen. Seine Mutter öffnet noch eine Flasche Whiskey für einen Abschluss-Drink, F. passt dies nicht. Er verliert die Beherrschung, droht seinem Stiefsohn mit einem Messer. Zwei enge Freunde der Familie gehen dazwischen, der 24-jährige Manuel P. nimmt ihm das Messer ab, der 32-jährige Daniel H. bringt ihn zu Boden. Dort versetzt sein Stiefsohn ihm einen Tritt. F. holte seinen Revolver aus dem Schlafzimmer. Zwei Schüsse treffen den Oberkörper des 32-Jährigen, dieser stirbt später. Der 24-Jährige wird in den Kiefer geschossen, F.s Ehefrau in den Bauch.

F. behauptet Erinnerungslücken, ein Motiv will er nicht gehabt haben. Dies lassen die Richter nicht gelten. Die Kammer geht davon aus, dass sich F. durch seinen Stiefsohn und die Einmischung der zwei Gäste in den Streit in seiner Rolle als Hausherr angegriffen fühlte. Diese Erniedrigung sei das wahrscheinliche Motiv.

Christian F. sei ein Mensch, der sich schnell genervt fühle, aggressiv werde. Niedere Beweggründe schließt das Gericht aus, nicht jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke: F.s Opfer seien arg- und wehrlos gewesen. Sie konnten nicht damit rechnen, dass F. aus nächster Nähe auf sie schießen würde.