Milde Strafe für gefährlichen Fußtritt im Rotlichtviertel

21.1.2015, 19:45 Uhr

In der Nacht zum 14. August 2014 zog Stefan M. (21) aus dem Landkreis Ansbach mit seinen Freunden durch die Nürnberger Innenstadt. Der Alkohol floss und Stefan M. (Name geändert) stänkerte erst in einem Nachtclub, bis er aus dem Lokal flog, dann zog er mit seinen Kumpanen weiter ins Rotlichtviertel.

Dort beleidigte er Prostituierte und geriet deshalb mit einem Passanten (29) aneinander. Er vermöbelte den Mann. Eine Tat, die von der 13. Strafkammer nach drei Tagen Beweisaufnahme als gefährliche Körperverletzung gewertet wird – die Richter verhängen eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.

Die brutale Tat konnte mit Hilfe von Zeugen und Filmaufnahmen rekonstruiert werden. Eine der Prostituierten hatte die Polizei gerufen und Aufnahmen mit ihrem Handy gemacht. Doch auch die Bilder beantworten nicht die Frage, ab wann ein Täter den Tod seines Opfers wollte, wann er ihn riskierte — und wann eine Schlägerei schlicht eskalierte.

Grenzwertiger Fall

Es sei ein grenzwertiger Fall gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Stefan M. suchte Streit. Weil sein Kontrahent keinen Ärger wollte, wandte er sich ab. Da griff ihn M. von hinten an, nahm ihn in den Schwitzkasten, schlug ihn nieder, drosch mit den Fäusten auf ihn ein. Als der am Boden liegende Mann versuchte, sich wieder aufzurappeln, trat ihm Stefan M. mit dem Fuß ins Gesicht.

„Diese Fußtritte“, sagt Richter Ulrich Flechtner, „gab’s früher nicht. Lag einer am Boden, war Ende.“ Der Richter nennt die Fußtritte gegen bereits am Boden liegende Geschädigte „eine Seuche“ und verweist auf die Tendenz am Landgericht Nürnberg-Fürth, bei derartigen Taten regelmäßig den Tötungsvorsatz des Täters anzunehmen.

Diesen Tötungsvorsatz sieht die Strafkammer hier nicht: Der mit 1,5 Promille alkoholisierte M. habe dem 29-Jährigen nur eine „Abreibung“ verpassen wollen, seine Schuldfähigkeit war alkoholbedingt gemindert. Doch gemildert wurde die Strafe angesichts der Brutalität der Tat nicht. Der Geschädigte selbst zeigte sich wenig nachtragend: Als sich M. im Prozess entschuldigte, klopfte er ihm gar aufmunternd auf die Schultern.

M.s Vater ließ dem Geschädigten bereits 2000 Euro zukommen und M. schrieb bereits aus dem Gefängnis – er sitzt seit der Tat in U-Haft – einen Entschuldigungsbrief. Als Täter-Opfer-Ausgleich sei dies nicht geeignet, so Flechtner. Tatsächlich stellt sich der Täter in dem Brief selbst als Opfer dar: „Ich bin der, der durch diese Nacht viel verloren hat“, mit diesen Worten leitete er den Entschuldigungsbrief ein.

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