Neuer Leitfaden zu Abschiebungen für Schulen und Betriebe

21.6.2017, 05:54 Uhr
Neuer Leitfaden zu Abschiebungen für Schulen und Betriebe

© Matejka

Darüber, wo sich der Ausländer gerade aufhält, müssen Lehrer, Sozialpädagogen oder Firmenchefs, so betont die GEW, keine Auskunft geben. Das ist eine Kernbotschaft des Papiers der GEW. Sie beruft sich auf das Bundesaufenthaltsgesetz. Auch mit Blick auf die dramatischen Ereignisse um einen jungen Flüchtling, der kürzlich in Nürnberg von einem massiven Polizeiaufgebot aus der Berufsschule geholt wurde will der GEW darüber hinaus mit ihrem Papier - es kann im Internet abgerufen werden unter www.gew-bayern.de/Leitfaden_Abschiebung - auf Rechte und Pflichten von Mitarbeitern in einem solchen Fall hinweisen.

Erstellt wurde es von einem Münchner Rechtsanwalt. Die erklärte Absicht der Politik, die Zahl der Abschiebungen zu steigern, habe in letzter Zeit dazu geführt, heißt es da etwa, dass auch Schüler aus Schulen zur Abschiebung abgeholt werden. "Schulleiter und Lehrkräfte wurden zur Kooperation mit der Polizei aufgefordert. Die Reaktionen schwanken zwischen Empörung und Achselzucken."

Polizei erscheint "möglicherweise auch im Kindergarten"

In dem sechsseitigen Leitfaden wird erst einmal erklärt, was eine Abschiebung ist und darauf hingewiesen: "Ob eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, ist gar nicht so einfach festzustellen." Da ein solcher Schritt nicht mehr angekündigt werden dürfe, so die GEW, erscheine die Polizei völlig unangekündigt in Schulen, am Arbeitsplatz "oder künftig möglicherweise auch im Kindergarten". In einem solchen Fall solle zunächst der Anwalt verständigt werden, so der oder die Betroffene einen solchen hat. Wenn der nicht erreichbar sei, sollten Angehörige und "alle Unterstützer" informiert werden, um Hilfe zu organisieren. Außerdem solle mit der zuständigen Ausländerbehörde geklärt werden, ob die Abschiebung überhaupt rechtmäßig ist.

Bestünden daran ernsthafte Zweifel, könne beim Verwaltungsgericht im jeweiligen Regierungsbezirk ein formloser Antrag gestellt werden, die Abschiebung einstweilen zu untersagen. Der Anwalt betont in seinem Leitfaden, dass die Polizei jederzeit sowohl am Wohnsitz als auch in einer Schule oder am Arbeitsplatz eines Flüchtlings erscheinen darf, um ihn abzuholen. Für den Zutritt zur privaten Wohnung bedürfe es einer richterlichen Anordnung. Eine Asylunterkunft, eine öffentliche Schule, ein Kindergarten oder sonstige öffentliche Räume dürfe die Polizei aber jederzeit betreten.

Es sei allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Einwände von Schul- oder Betriebsleitung seien von den Beamten abzuwägen. Von großem Gewicht sei dabei der Umstand, dass bei einer solchen Abschiebung Unruhe entstehe. Für die GEW haben Kinderrechte oder das Menschenrecht auf Bildung "einen höheren Stellenwert als aufenthaltsrechtliche Vorschriften". Bildungseinrichtungen müssten Schutzräume sein.

27 Kommentare