Streit geht weiter: Ist die Moschee der IGN gemeinnützig?

30.9.2016, 05:59 Uhr
Streit geht weiter: Ist die Moschee der IGN gemeinnützig?

© Foto: Ralf Rödel

Zuspruch – den bekommt die IGN von allen Seiten. In dem Streit, den die Gemeinde mit dem Finanzamt führt, haben sich bereits Vertreter der christlichen Kirchen und Hilfsvereine zu Wort gemeldet. Sogar Oberbürgermeister Ulrich Maly hat einen Brief zur Vorlage vor Gericht verfasst. Zum traditionellen Fastenbrechen geben sich hochrangige Politiker an der Hessestraße die Klinke in die Hand. Was sie alle eint: Sie bescheinigen der IGN, dass sie wertvolle Arbeit für die Stadt leistet.

In der Tat, die Moschee an der Hessestraße ist besonders. 80.000 Muslime leben im Freistaat, 70 Prozent von ihnen haben türkische Wurzeln. Viele gehen in Moscheen, in denen sie Menschen mit ähnlichem Migrationshintergrund treffen. An der Hessestraße sind dagegen bis zu 50 Nationalitäten vertreten. Was sie eint: die deutsche Sprache. Das ist jedoch nicht das Einzige, was die IGN zur Integration beiträgt. Jugendgruppen, Bildungsarbeit, Sozialarbeit – darüber hinaus organisiert die IGN auch noch Informationsveranstaltungen für Nicht-Muslime, etwa Moscheeführungen oder einen Tag der offenen Tür.

Dem Finanzamt sind die Hände gebunden

Dem Finanzamt jedoch sind die Hände gebunden. Weil die IGN im Verfassungsschutzbericht genannt wird, hat es der Gemeinde den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Spenden können deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dazu drückt eine angehäufte Forderung von 28.000 Euro Grundsteuer, die der Verein kaum stemmen kann. Die IGN hatte daher gegen das Zentralfinanzamt Nürnberg geklagt – allerdings ohne Erfolg. Ein Urteil, mit dem sich die Gemeinde nicht zufriedengeben will.

Konkret geht es den Verfassungsschützern darum, inwieweit die IGN mit der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) verbunden ist, die wiederum Verbindungen zur Muslimbruderschaft haben soll. Das Gebäude, in dem die Moschee untergebracht ist, gehört der IGD.

Der Grund ist einfach: Ende der 80er Jahre sammelten Moscheebaukommissionen bundesweit Spenden für den Bau von Moscheen. Die Kommission, aus der später die extremistische IGD hervorging, kaufte in Gostenhof ein Haus und baute es zur Moschee um. 2005 gründete sich dann die IGN — und wollte sich bewusst von der IGD abgrenzen. Die aber blieb weiterhin der Vermieter. Für den symbolischen Betrag von einem Euro verpachtet diese das Objekt an die IGN weiter. Instandhaltungskosten und weitere Aufwendungen (auch die Grundsteuer) trägt die IGN.

IGN weist Verbindungen zur IGD von sich

Das ist aber nicht die einzige Verbindung zwischen der IGN und der IGD. Das Innenministerium teilte dem Nürnberger Zentralfinanzamt auch detaillierte Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz mit, nach denen Personen, die der IGD nahestehen, auch in der IGN tätig gewesen seien. Erkenntnisse, die der IGN erst während des Prozesses mitgeteilt wurden. Zeitweise soll es etwa unter anderem auch beim Freitagsgebet zu Äußerungen gekommen sein, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Die IGN jedoch weist Verbindungen zur IGD von sich, distanziert sich auch von Äußerungen verfassungsrechtlich bedenklicher Prediger.

Im März traf man sich dann vor dem Finanzgericht. Bereits bei der mündlichen Verhandlung ließen die Richter durchblicken, dass sie das Engagement nicht gegen den Verdacht der Verfassungsschützer in die Waagschale werfen können und die Klage wohl abgewiesen werde. Ein entsprechendes Urteil folgte. Hildebrecht Braun, der die IGN vertritt, hat gegen dieses Urteil nun Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die IGN erst im Prozess von den konkreten Beobachtungen der Verfassungsschützer erfahren hat. Darüber hinaus verweist er auf den Status der Gemeinnützigkeit der christlichen Kirchen.

"Das Religionsprivileg gilt für alle Religionsgemeinschaften", argumentiert er und führt etwa die Pius-Bruderschaft auf, die durchaus gemeinnützig ist. Zudem fordert Braun den Bundesfinanzhof noch einmal dazu auf, das wertvolle Engagement der Gemeinde eben doch in die Waagschale zu werfen. Die Erstinstanz hatte die Revision im Hinblick darauf zugelassen, weil eben noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob nicht doch eine Abwägung erfolgen sollte. Fortsetzung folgt.

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