Zu teure Wohnungen: Nürnberger setzen auf Untervermietung

23.9.2014, 05:58 Uhr
Viele Mieter suchen sich Untermieter, um ihre knappe Haushaltskasse aufzubessern (Symbolbild).

© Wolfgang Thieme/Archiv (dpa) Viele Mieter suchen sich Untermieter, um ihre knappe Haushaltskasse aufzubessern (Symbolbild).

Gerade einmal acht Quadratmeter groß ist das Zimmer in Gostenhof. 240 Euro Kaltmiete möchten die beiden Hauptmieter für den Raum mit Bett, Schrank, Kommode und Schreibtisch im Monat haben - „Küche, Bad und Wohnbereich werden gemeinsam genutzt“, heißt es in dem Angebot auf dem Internetportal. Selbst Rauchen ist erlaubt, aber nur in der Küche am Fenster. Auch in Mögeldorf ist ein 13-Quadratmeter-Zimmer frei, Bad, WC und Wohnküche dürfen für 250 Euro Kaltmiete mitgenutzt werden.

Nur 150 Euro Miete verlangt das junge Pärchen in Nürnbergs Nordstadt für ein 14-Quadratmeter-Zimmer mit Schlafcouch, Regalen und TV. Küche und Bad werden gemeinschaftlich genutzt, „auch eine Waschmaschine ist vorhanden“. Aber am Wochenende wollen die beiden Hauptmieter ihre Ruhe haben - das möblierte Zimmer ist nur an Wochenendheimfahrer zu vermieten.

Anspruch auf Untervermietung

Bezahlbarer Wohnraum wird in den wirtschaftlich boomenden Metropolen sowie in den weiter wachsenden Universitätsstädten immer knapper, und die steigenden Mieten zwingen mehr Mieter, sich nach zusätzlichen Einnahmequellen, zum Beispiel durch Unter- oder Weitervermietung, umzusehen. Und gerade hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Mieter in Anlehnung an Paragraf 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Untervermietung haben, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht.

Von berechtigtem Interesse kann bei einer Untervermietung gesprochen werden, wenn Mieter zwingend auf die Einnahmen angewiesen sind, zum Beispiel auch, wenn ein Familienmitglied ausgezogen oder verstorben ist, das bisher den Mietzins mitgetragen hat. Als berechtigtes Interesse gilt auch ein Wohnortwechsel aufgrund der im Arbeitsleben geforderten Mobilität oder ein Auslandsaufenthalt eines Studierenden. Nach Einschätzung von Mietrechtsexperten gibt es so gut wie keine Möglichkeit für Vermieter, gegen die Untervermietung vorzugehen.

Hausfrieden muss gewahrt bleiben

Aber gefragt werden muss der Vermieter schon. Dieser kann die Erlaubnis allerdings nur dann verweigern, wenn seinerseits wichtige Gründe bestehen, die die Aufnahme des Dritten unzumutbar machen. Das ist etwa bei einer Überbelegung der Wohnung durch die Untervermietung der Fall. Oder wenn zu erwarten ist, dass der Hausfrieden durch den Untermieter gestört wird.

Eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters kann zur fristlosen Kündigung (nach vorheriger Abmahnung) führen. Hat der Mieter den Vermieter über Art und Umfang der Untervermietung getäuscht, liegt im Allgemeinen eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, sodass der Vermieter den Mietvertrag kündigen kann.

Verantwortlich für Schäden

Ein Untermietvertrag wird nur zwischen Haupt- und Untermieter geschlossen. Zwischen Vermieter (Eigentümer der Wohnung) und Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Wenn das Hauptmiet-
verhältnis endet, muss deshalb auch der Untermieter ausziehen, es sei denn, er wird als Hauptmieter übernommen.

Jedenfalls hat der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch gegen die Untermieter auf Herausgabe und Räumung der Wohnung. (Paragraf 546 Abs. 2 BGB). Verantwortlich für die Wohnung gegenüber dem Vermieter bleibt der Hauptmieter. Das heißt, er hat Schäden, die ein Untermieter beim Gebrauch der Wohnung verschuldet, dem Vermieter gegenüber zu vertreten. Deshalb ist es für Hauptmieter wichtig, sich durch einen Untermietvertrag rechtlich abzusichern.

Die Mehrheit der deutschen Mieter hat - dem Trend zur Untervermietung zum Trotz - wenig oder gar keine Lust auf zusätzliche Wohnungsgenossen. Nach einer aktuellen Umfrage lehnen es 55 Prozent der Befragten kategorisch ab, einen Fremden in ihrer Wohnung übernachten zu lassen. Als Hauptgrund gaben die meisten an, sich in ihrer Privatsphäre gestört zu fühlen.

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