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Mit einer Popularklage beim Verfassungsgerichtshof hatte ein Antragsteller Ausnahmen für Rauchervereine und Raucherclubs durchsetzen wollen. Gaststätten und Vereinsräume, zu denen nur eine abgrenzbare Personengruppe Einlass erhalte, seien nicht öffentlich zugänglich, argumentierte der Antragsteller. Es bestehe deshalb kein sachlicher Grund, solche Vereine anders zu behandeln als geschlossene Gesellschaften.
Die Verfassungsrichter folgten dieser Argumentation aber nicht. Die strenge gesetzliche Regelung solle Besucher von Gaststätten vor den Gefahren des Passivrauchens schützen und diene damit einem legitimen Zweck. Der Gesetzgeber dürfe dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen und -clubs vorbehalten seien, hieß es in dem Urteil.
Denn man dürfe davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen in nicht unbeträchtlicher Zahl auch Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen Gründen beigetreten seien – etwa um soziale Kontakte zu pflegen oder gastronomische Angebote nutzen zu können.
Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfänden, liege „typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen“, betonten Bayerns oberste Richter. Deshalb habe der Gesetzgeber das Rauchen nicht nur in Gaststätten, sondern auch in öffentlich zugänglichen Vereinsräumen verbieten dürfen.
Fr. 25.05.12
Do. 24.05.12
Do. 24.05.12