Vereinsfeste: Auf die richtige Hygiene kommt es an

25.6.2015, 16:49 Uhr
Vereinsfeste: Auf die richtige Hygiene kommt es an

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Und wie es richtig geht, das wissen die fünf Lebensmittelüberwachungsbeamten im Landkreis Roth. Einer von ihnen ist Reinhold Fischer. Seit 22 Jahren übt er diesen Beruf bereits aus und hat in der Zeit viel erlebt. Bei einem Rockerfest habe er den „Grillmeister“ darauf hingewiesen, dass der Standort des Grills ohne Dach auf einer Wiese nicht ordnungsgemäß sei, da zum Beispiel ein Vogel auf die Steaks seine Hinterlassenschaften verteilen könnte. Kaum hatte Fischer es ausgesprochen, ist‘s auch schon passiert. Oder: Neulich hat Fischer einen Dönerstand kontrolliert. Als der erste Dönerspieß aufgegessen war, holte der Besitzer einen zweiten Spieß aus seinem völlig überhitzten Auto. „So etwas geht gar nicht“, sagt Fischer.

Aber im Landkreis Roth habe sich in den vergangenen 15 Jahren sehr viel gebessert. Die Vereine seien aufgeklärter und achten auf die Hygienevorschriften. Sicherlich gebe es auch die ein oder andere Beanstandung, die zu einer Ordnungswidrigkeit mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung führe. Die Spanne reicht dabei von fünf bis 55 Euro. Die nächste Stufe wäre eine Straftat. Diese würde dann vorliegen, wenn etwas mit Absicht oder grob fahrlässig getan wird. Fischer hat in seiner ganzen Berufslaufbahn aber noch nie einen Straftatbestand bei einem Vereinsfest festgestellt.

Damit die Gäste bei so einem Fest aber bedenkenlos in die Bratwurstsemmel oder ins Kerwaküchle beißen können, gibt es doch so einiges zu beachten. Wichtig sei vor allem die Kühlung, so der Lebensmittelkontrolleur. Nicht durchgebackene Waren dürfen nicht über zehn Grad gelagert werden, Cremetorten und Fleisch nicht über sieben Grad und Hackfleisch oder Bratwürste nicht über vier Grad Celsius. „Wenn nicht richtig oder gar nicht gekühlt werde, können sich die Keime alle 20 Minuten verdoppeln“, erklärt der Experte.

Brezen, Kuchen und Torten sollten durch ein Plexiglas oder in einer Kühlvitrine geschützt sein. Dazu kommt, dass seit Dezember 2014 auch noch eine Kennzeichnungspflicht für allergene Stoffe gilt. Wenn also beispielsweise Erdnüsse, Sojabohnen oder glutenhaltiges Getreide in den Speisen enthalten seien, muss dies ausdrücklich auf einer Liste schriftlich hinterlegt sein. Eine Ausnahme gelte für Feste, die ehrenamtlich und für wohltätige Zwecke sind, bei denen keine Gewinnerzielung vorliegt.

Bei anderen Festen sei Folgendes zu beachten: Die Veranstaltung muss bei der Gemeinde angemeldet sein. Die Speisen und Getränke müssen mit Preisen gekennzeichnet werden. Der Grill und der Verkaufsstand müssen auf einem festen Boden mit rutschfestem Belag stehen, von drei Seiten umschlossen sein und ein Dach haben. Fischer und seine Kollegen achten vor allem auch darauf, dass genügend Abfalleimer vorhanden sind, dass im Kühlschrank rohe Eier getrennt von Salat, Torten und Bratwürsten gelagert werden.

Ausreichend Spülmöglichkeiten und ein Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasser sind genauso ein Muss wie eine eigene Toilette fürs Personal mit Seifenspender und Einmalhandtüchern. Außerdem werde die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Nachweis einer Hygienebelehrung kontrolliert. Schulungen bietet das Gesundheitsamt am Landratsamt an.

Infos unter www.landratsamt-roth.de unter Leben und Arbeiten, Unterrubrik Gesundheit.

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