Die »Handstraußregel» ausgeweitet

8.4.2010, 00:00 Uhr

Das bayerische Recht ließ bisher zu, dass sich jedermann wildwachsende Waldfrüchte wie Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter oder Nüsse in ortsüblichen Mengen aneignet. Für Blüten, Zweige oder Blätter wildwachsender Pflanzen galt die bekannte »Handstraußregel».

Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz gilt jetzt nur noch die »Handstraußregel». Jeder darf in geringen Mengen wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Soweit diese Menge nicht überschritten wird, muss dies der Grundstückseigentümer hinnehmen.

Wie bisher dürfen Flächen, die vom Betretungsrecht ausgenommen sind, wie zum Beispiel eingefriedete Aufforstungsflächen oder bestimmte Teile von Naturschutzgebieten, auch für eine Entnahme nicht betreten werden. Nicht mitgenommen werden dürfen besonders geschützte Pflanzen, wie zum Beispiel Märzenbecher, Orchideen, Seidelbast oder Schlüsselblumen.

Neu geregelt wurde ebenfalls die gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen. Aufgrund der noch aus dem Jahr 1962 stammenden bayerischen Regelung war bisher nur zu prüfen, ob die Entnahme zu einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung führen kann. Nach dem neuen Bundesrecht ist zu klären, ob der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wie bisher ist die Genehmigung beim jeweiligen Landratsamt zu beantragen.

Selbstverständlich fallen die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau und die Holzernte in der Forstwirtschaft nicht unter diese Regelung. Der Genehmigung zur gewerblichen Entnahme geht eine rein naturschutzrechtliche Prüfung voraus. Unberührt bleiben die Rechte der Grundstückseigentümer. Zusätzlich ist daher vor einer Entnahme die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten einzuholen, erläutert das Landratsamt Roth.

Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber auch keine Beteiligung der Grundstückseigentümer am Genehmigungsverfahren vor. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen dem Landratsamt keine Angaben über die Eigentümer von Grundstücken vorliegen und diese Angaben auch für dieses Verfahren nicht abgefragt werden dürfen, ist es nicht möglich, die Grundstückseigentümer über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren. Nähere Auskünfte erteilt die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Roth.