Gastronom feierte ohne Rücksicht auf Nachtruhe

28.3.2015, 09:56 Uhr

„Geburtstagskind“ und Gastgeber war an jenem August-Tag letzten Jahres ein Gastronom. Er hatte sich im Vorfeld der Festivität, die mitten unter der Woche stattfand, bei der Stadt Schwabach erkundigt, was er denn zu beachten habe. Bei der Feier im Freien dürfe ab 22 Uhr Musik nur „gedrosselt“ gemacht werden, ab 23.30 Uhr müsse die Darbietung gänzlich unterbleiben, hieß es damals seitens des Ordnungsamtes. Auflagen, die eigentlich zu erfüllen sind.

Doch gegen 0.15 Uhr wandte sich ein Nachbar an die Polizei und klagte über die Live-Musik, weil er sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte. Die Beamten stellten fest, dass noch immer Musik im Freien erklang, die Gäste fröhlich feierten. Die Polizisten sprachen mit dem Gastgeber. Dieser, so protokollierten sie, sicherte zu, die Musikdarbietungen sofort einstellen zu lassen, und die Geburtstagsgesellschaft werde in den Gaststätten-Räumen weiterfeiern.

Als die Polizisten gegen 2.15 Uhr wieder nach dem Rechten sahen, war von Musik zwar nichts mehr zu hören, jedoch feierte die illustre Gesellschaft nach wie vor auf der Freischankfläche.

Die Polizisten meldeten den Vorfall an die Stadt Schwabach, die erließ gegen den Gastwirt einen Bußgeldbescheid über 600 Euro. Dagegen hatte der Mann Einspruch eingelegt, sodass vor Amtsrichterin Dr. Andrea Martin verhandelt werden musste. Der Gastronom und sein Rechtsanwalt Harald Fürbeth vertraten die Meinung, die Stadt Schwabach habe hinsichtlich des geforderten Betrags „zu kräftig“ hingelangt.

Bevor es zu einer möglicherweise umfangreichen Beweisaufnahme kommen musste, machte die Richterin den Beteiligten die Rechtslage nochmals deutlich.

Für sie war anhand der Aktenlage klar, dass sich der Gastwirt über die Anordnung der Stadt Schwabach, ab 23.30 Uhr im Freien keine Musik mehr spielen zu lassen, klar hinweggesetzt hat. Damit sei ein Tatbestand nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf jeden Fall gegeben. Und spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Polizei auf der Feier erschien und die Beamten auf die Beschwerde aus der Nachbarschaft hinwiesen, habe ein sogenanntes Minimierungsgebot hinsichtlich des Lärms bestanden.

Die Feier-Gesellschaft hätte sich in die Innenräume begeben müssen, der Gastgeber habe Verantwortung dafür.

Die Richterin signalisierte auch, dass sie sich zumindest bei Würdigung der Aktenlage auf ein „Handeln“ hinsichtlich des von der Stadt geforderten Betrags von 600 Euro nicht einlassen wolle. Der Gastronom habe bereits früher Bußgeldbescheide zugestellt bekommen, weil er städtische Auflagen missachtet hatte.

Nachdem sich auf Anraten der Richterin der Gastronom und sein Anwalt kurz beraten hatten, war die Verhandlung sehr schnell zu Ende: Man nehme den Einspruch zurück, ließ der Anwalt wissen. Damit ist das Bußgeld in voller Höhe fällig.

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