Verdacht auf Preisabsprachen: BayWa und Co. werden durchsucht

3.3.2015, 20:29 Uhr
Verdacht auf Preisabsprachen: BayWa und Co. werden durchsucht

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Daneben seien fünf weitere Unternehmen und ein Verband durchsucht worden, erklärte ein Sprecher der Wettbewerbsbehörde der Deutschen Presse-Agentur.

Die Behörde gehe dem Verdacht nach, dass es wettbewerbswidrige Vereinbarungen bei der Kalkulation und der Festlegung von Großhandels- und Endverkaufspreisen gegeben habe, sagte der Sprecher. Die bundesweite Durchsuchung erfolgte zeitgleich an sieben Unternehmensstandorten und bei einem Verband. An der Aktion waren rund 45 Mitarbeiter von Bundeskartellamt und Polizei beteiligt.

BayWa und Agravis wollen kooperieren

Die BayWa bestätigte Durchsuchungen von Büroräumen am Hauptsitz in München. Dabei gehe es um den Verdacht, dass BayWa-Mitarbeiter an wettbewerbswidrigen Absprachen beim Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln beteiligt gewesen seien. Der Untersuchungszeitraum reiche bis ins Jahr 2000 zurück.

«Die BayWa wird mit dem Bundeskartellamt in allen Punkten uneingeschränkt kooperieren», versprach Vorstandschef Klaus Josef Lutz. «Es ist unser größtes Interesse, dass diese Angelegenheit restlos aufgeklärt und eventuelles Fehlverhalten mit aller Härte verfolgt wird.»

Auch die Nummer zwei im europäischen Agrarhandel, Agravis, bestätigte, dass die Wettbewerbsbehörde in der Unternehmenszentrale in Hannover wegen des Verdachts der Beteiligung von Mitarbeitern an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen ermittelt habe. Agravis arbeite kooperativ mit den Behörden zusammen. Das Bundeskartellamt selber machte auch auf Nachfrage keine Angaben zu den Namen der durchsuchten Unternehmen und des betroffenen Verbandes.

Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Kartellrechtsverstoß voraus. Das Bundeskartellamt betonte, die Durchführung einer Durchsuchung diene der Aufklärung des Sachverhalts und bedeute ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Kartellrechtsverstoßes schuldig gemacht hätten. Bis zum Abschluss des Verfahrens gelte die Unschuldsvermutung.

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