„Wir versuchen Erleichterungen herbeizuführen“

27.6.2018, 09:21 Uhr
„Wir versuchen Erleichterungen herbeizuführen“

© Büro Westphal

Herr Westphal, die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit 25. Mai in Kraft ist, betrifft vor allem auch die Vereine. Die befürchten teilweise, dass der bisherige Umgang mit personenbezogenen Daten nicht den neuen Anforderungen entspricht und das eventuell erhebliche Strafen nach sich ziehen könnte. Was müssen Vereine denn jetzt vor allem beachten?

Manuel Westphal: Das Wichtigste ist, das Thema Datenschutz mit ge­sundem Menschenverstand zu behandeln. Man muss unterscheiden, was wichtig ist und was nur Stimmungsmache. Wir haben inzwischen auf der Homepage des Landesamtes für Datenschutzaufsicht unter https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html auch eine Checkliste bereitgestellt, die genau vorgibt, was man als Verein beachten sollte. Da hat man übersichtlich auf einem Blick die Punkte, die man beachten muss. Hier gibt es übrigens auch Informationen für Unternehmen und Handwerksbetriebe.

Etliche Vereine sind offenbar so beunruhigt, dass sie lieber ganz auf neue Medien verzichten und ihre Kommunikation vom Internet wieder aufs Papier verlagern. Vereinstafel statt E-Mail scheint für viele die Lösung. Das kann doch von der Politik, die ja sonst auf Digitalisierung setzt, nicht ernsthaft so gewollt sein, oder?

Westphal: Das sollen sie ja auch gar nicht. Denn selbst wenn sie einen Aushang machen, muss gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Da gilt die DSGVO genauso. Das Wichtigste ist, dass man an den Datenschutz mit gesundem Menschenverstand rangeht. Die Datenschutzerklärung, die man als Verein von seinen Mitgliedern unterzeichnen lässt, muss darauf hinweisen, was genau mit den Daten passiert. Es soll aber keineswegs so sein, dass die Vereine wieder alles nur noch in Papierform machen, sondern auch künftig die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen.

Wer selbst in einem Verein tätig ist, der weiß, dass schon allein beim Melden von Ergebnissen bei übergeordneten Stellen viele persönliche Informationen wie Name, Anschrift, Alter und Ähnliches weitergeben wird und nicht gewährleistet werden kann, was genau mit diesen Daten passiert. Bislang wurden oftmals auch unbedacht diese Daten ins Internet gestellt. Welche Probleme kann das konkret bedeuten?

Westphal: Das ist nicht ganz unproblematisch und war es auch bislang nicht. Man sollte immer eine Einwilligung der Mitglieder einholen und auch eine Datenschutzerklärung herausgeben, die darüber Auskunft gibt, welche Daten gesammelt werden und an wen sie weitergegeben werden. 

Es wird befürchtet, dass die vielerorts bislang mangelhafte Absicherung von Daten im Vereinsheim, die für Vereinsmitglieder und manchmal sogar Außenstehende zugänglich sind, einen Verstoß darstellt, der erhebliche Strafzahlungen mit sich bringen kann. Ist diese Angst berechtigt?

Westphal: Es ist so, dass die Staatsregierung in Absprache mit dem Landesamt klar gesagt hat, dass beim Erstverstoß nicht sanktioniert wird. Zumindest nicht beim geringfügigen oder fahrlässigen Verstoß. Wenn das natürlich einer ganz bewusst macht und Daten einfach weitergibt, dann wird das Landesamt natürlich schon reagieren müssen. Sonst aber ist es ganz klar so, dass beim Feststellen eines Verstoßes erst einmal darauf hingewiesen wird und Hilfestellung ge­leistet wird, wie man den Verstoß abstellen kann.

Wie wird denn hier differenziert? Was ist denn ein schwerer Verstoß und was ein fahrlässiger?

Westphal: Wenn jemand unbedacht mit Daten umgeht, dann ist das fahrlässig. Wenn aber jetzt einer über das Internet bewusst Daten weitergibt, dann ist das sicherlich ein schwer­wiegender Verstoß. Aber auch die Bußgelder, die momentan hier kursieren, sind die maximalen Höhen, die das Gesetz vorsieht. Die müssen natürlich dem jeweiligen Verstoß individuell angepasst werden, wie sonst im Strafrecht auch. Da wird man sich erst immer genau den Verein anschauen, wie groß er ist und welche Strukturen er hat. Schließlich spielt auch die wirtschaftliche Situation des Vereins eine Rolle.

Was den Vereinen vor allem Kopfzerbrechen macht, ist der Datenschutzbeauftragte, der laut DSGVO dann zu bestimmen ist, wenn mindes­tens zehn Personen im Verein ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, also mithilfe von Computern die Daten der Vereinsmitglieder erheben oder verarbeiten. Wie sieht es damit aus?

Westphal: Im Gesetz heißt es: Mindestens zehn Personen müssten ständig mit dieser Aufgabe betraut sein. Wichtig ist hier das Wort „ständig“. Das Erheben von personenbezogenen Daten müsste also die Kerntätigkeit dieser Personen sein, was ich mir in einem ehrenamtlichen Verein schwer vorstellen kann. Der typische Fall, dass ein Übungs- oder Mannschaftsleiter über eine Whatsapp-Gruppe seine Termine mit den Spielern ausmacht, das ist keine Person, die ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sondern nur ge­legentlich. Und das ist der große Unterschied. Die Notwendigkeit, dass unsere Vereine, die es hier in Altmühlfranken gibt, einen Datenschutzbeauftragten brauchen, sehe ich daher nicht.

Es gibt Stimmen, die behaupten, dass Verstöße nicht abmahnwürdig sind. Wie sehen Sie das, Sie sind ja nicht nur Politiker, sondern auch Rechtsanwalt . . .

Westphal: Es gibt sehr gute Gründe dafür, dass derartige Verstöße ohnehin nicht abgemahnt werden können. Selbst wenn man dies anders sieht, so halte ich die Gefahr bei den Vereinen tatsächlich für relativ gering, weil Verstöße nur von Verbraucherschutzorganisationen beziehungsweise „Wettbewerben“ abgemahnt werden können. Dass eine Verbraucherschutzorganisation einen Amateursportverein wegen einer unrichtigen Datenschutzrichtlinie auf der Homepage abmahnt, ist meiner Meinung nach höchst unwahrscheinlich. Ob ein anderer Verein als Wettbewerber gesehen werden kann, ist ebenfalls sehr umstritten. Deswegen sollten sich die Vereine keine Sorgen machen, wenn sie die grund­legenden Punkte beachten. Gerade für unsere kleinen und mittelstän­dischen Unternehmen versuchen wir auf bundesdeutscher und europäischer Ebene Erleichterungen herbeizuführen, da dort die Gesetzgebungskompetenz liegt.

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